Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Sollen in diesem oder in dem vorstehend zu a. gedachten Falle Brauereigefäße 
der übergebenen Anzeige zufolge in einen anderen Hebebezirk versendet werden, so 
ist die zweite Ausfertigung der Veränderungsanzeige unmittelbar an die Hebestelle 
des Bestimmungsortes zu senden; auch sind, sofern die Gefäße zur Benutzung in 
einer anderen Brauerei bestimmt sind, die betreffenden Vermessungs-Verhandlungen 
urschriftlich beizufügen. 
Die Hebestelle des Bestimmungsorts bescheinigt die erfolgte Meldung der Ge- 
räthe bezw. Gefäße auf der Rückseite der Veränderungsanzeige und sendet letztere 
an die Hebestelle des Absendungsorts zurück, welche damit nach der Bestimmung zu 
. weiter verfährt. 
III. Jede Steuerhebestelle hat über die in ihrem Bezirke vorhandenen Braue- 
reien, soweit deren Inhaber nach §. 9 des Gesetzes zur Anmeldung der Betriebs- 
räume 2c. verpflichtet sind, ein Inventarium nach dem anliegenden Muster D. zu D 
führen. In demselben erhält jede Brauerei ihr Konto unter fortlaufender Nummer. 
und mit dem erforderlichen Raum zu späteren Nachtragungen. Die Brauereien 
werden darin in der Zeitfolge des Eingangs der Nachweisung der Räume und Ge- 
fäße 2c. eingetragen und am Schlusse ein nach dem Namen der Brauerei-Inhaber 
alphabetisch geordnetes Register unter Hinweis auf die betreffende Nummer und 
Seite des Kontos hinzugefügt. 
Als Beläge der Eintragungen in dem Inventarium dienen, für jede Brauerei 
in einem besonderen Heft nach der Zeitfolge geordnet: 
a) die Nachweisung der Räume und Gefäße, sowie der genehmigten Orte für 
die Aufstellung der Waage und für die Aufbewahrung der Vorräthe an 
Braustoffen (oben Nr. 7 zu I.) nebst den etwa eingeforderten Grundrissen; 
b) die Verhandlungen über die Vermessung der Gefäße; 
c) die Veränderungsanzeigen; 
d) im Falle der Verwendung von Malzsurrogaten die betreffende General- 
deklaration (§. 18 des Gesetzes): 
e) im Falle eine Brauerei mit Nachmaischen betrieben wird, die nach §. 21 
des Gesetzes hierüber erforderliche Anzeige. 
Sobald die Nachweisung der Räume, Gefäße 2c. einer neu errichteten Brauerei 
bei der Hebestelle eingeht, hat letztere nach Maßgabe des Vordrucks die Eintragungen 
in der Uebersicht und in Spalte 2 des zu eröffnenden Inventarien-Kontos zu be- 
wirken, demnächst aber auf Grund der erfolgten Bescheinigung der Nachweisung 
durch den Oberkontroleur, die Nummern und den Literinhalt der Gefäße, sowie die 
Nummern der Beläge in den Spalten 1, 3 und 4 nachzutragen. In ährlicher 
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