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trole des Bierzuges dienen, muß stets durch den Oberkontroleur unter Zuziehung
eines zweiten Beamten, sowie des Brauerei-Inhabers oder eines von diesem zu be-
zeichnenden Stellvertreters erfolgen.
Der Rauminhalt des zur Vermessung des Bierzuges dienenden Gefäßes muß
allemal unter Feststellung einer bestimmten Skala ermittelt und letztere entweder
auf einem besonders zu fertigenden und in der Brauerei aufzubewahrenden Maß-
stocke oder in geeigneter Weise an der inneren Wand des Gefäßes selbst, dergestalt
kenntlich gemacht werden, daß später der kontrolirende Beamte aus dem Höhenstande
des Bieres im Gefäße an der Skala ohne Weiteres übersehen kann, welche Menge
sich im Gefäße befindet. «
Von einer amtlichen Nachmessung der für den Zweck der Steuerkontrole min-
der wichtigen Maisch-, Koch= und Kühlgefäße einer Brauerei kann nach näherer Be-
stimmung des Hauptamts ganz Abstand genommen werden, wenn gegen die Richtig-
keit der betreffenden Angaben der Nachweisung der Gefäße 2c. keine besondere Bedenken
obwalten. In diesem Falle ist der vom Brauer deklarirte Literinhalt für die Be-
zeichnung auf den Gefäßen und für die Eintragung in das Brauerei-Inventarium
maßgebend.
Ueber die bewirkten Vermessungen sind für jedes Gefäß getrennte, das beob-
achtete Messungsverfahren ausführlich darstellende Verhandlungen in je zwei Exemplaren
aufzunehmen und der Hebestelle zu übersenden. Letztere prüft die Inhaltsberech-
nung, bescheinigt die Richtigkeit derselben oder veranlaßt die Berichtigung und häu-
digt das eine Exemplar dem Brauer zur Aufbewahrung in der Brauerei bei dem
dortigen Exemplar der Nachweisung der Räume, Gefäße 2c. aus (Nr. 7 zu I.
oben), wogegen das zweite Exemplar dem Belagsheft des Brauerei-Inventariums
einverleibt wird.
III. Der im zweiten Absatz des §. 11 vorgesehene Verschluß der Geräthe
geschieht in der Regel durch Befestigung von Papierstreifen mittelst amtlicher Siegel-
abdrücke an dem Boden oder den inneren Seitenflächen der Gefäße und ist zur
Erleichterung der Kontrole insbesondere dann zu bewirken, wenn Brauereien auf
längere Dauer außer Betrieb treten oder wenn im räumlichen Zusammenbange mit
einer nicht fixirten Brauerei das Brennereigewerbe betrieben wird.
Die Abnahme des Verschlusses zum Zwecke des Wiedergebrauchs oder der
Reinigung der Gefäße ist bei der Hebestelle schriftlich oder mündlich, unter Angabe
des Tages, an welchem die Abnahme erfolgen soll, zu beantragen und durch den
Bezirksaufseher zu bewirken, kann jedoch, sofern letzterer an dem hierfür bestimmten
Dage nicht erscheint, auch durch den Brauer oder dessen Stellvertreter unter Zu-
ziehung eines glaubwürdigen Zeugen vorgenommen werden.
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