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stoffe den gesetzlichen Anforderungen entspricht, steht zunächst dem Bezirks-Oberkon-
troleur zu.
Zu b. Das Register über den Zu- und Abgang an den zur Bierbereitung
bestimmten Zuckerstoffen ist von dem Brauer selbst oder seinem der Hebestelle ein-
für allemal zu bezeichnenden Stellvertreter, nach dem anliegenden Muster F. unter
Beachtung der darin enthaltenen Probe-Eintragungen zu führen. Das Formular
hierzu hat das Hauptamt dem Brauer zu liefern.
Die Aufbewahrung des Registers und der über den Zugang an Braustoffen
sprechenden Beläge muß an einer passenden Stelle des Lagerraumes selbst in der
Art geschehen, daß die revidirenden Steuerbeamten jederzeit Einsicht davon nehmen
können.
Mindestens zweimal im Jahre — sofern sich nicht öfter Veranlassung hierzu
ergiebt — hat der Bezirks-Oberkontroleur unter Zuziehung des Brauers oder seines
Stellvertreters eine vollständige Bestandsaufnahme der Lagervorräthe durch Verwie-
gung vorzunehmen. Zugleich ist der buchmäßige Sollbestand unter Vergleichung der
Anschreibungen mit den betreffenden Versendungspapieren und der Abschreibungen
mit den Versteuerungsdeklarationen festzustellen, und über den Befund eine Verhand-
lung in zwei Exemplaren aufzunehmen, von denen das eine bei dem Register als
Belag für die darin auf Grund des Revisionsergebnisses etwa erforderlichen, und
vom Oberkontroleur zu bewirkenden Zu= oder Abschreibungen dient, das zweite aber
der Hebestelle einzusenden ist. Letztere hat, wenn es sich um einen Minderbefund
von mehr als 2 pEt. gegen den Sollbestand handelt, die Nachversteuerung zu ver-
anlassen, und die Verhandlung als Einnahmebelag des Heberegisters zu verwenden,
sofern aber das Gewicht der vorgefundenen Menge um mehr als 10 pCt. vom
Sollbestande abweicht, auf Grund der Verhandlung und eines beglaubigten Auszugs
aus dem Lagerregister, die Einleitung einer Untersuchung wegen Defraudation gegen
den Brauer herbeizuführen.
Zu c. Will ein Brauer ausnahmsweise Vorräthe aus seinem Lager zu an-
deren Zwecken, als zur Verwendung in seiner Brauerei entnehmen, so hat er unter
Anzeige der beabsichtigten Art der Verwendung, der zu entnehmenden Gewichts-
menge an Zucker oder Syrup, sowie des Tages und der Stunde der Heraus-
nahme, die Genehmigung dazu bei der Hebestelle schriftlich nachzusuchen. Die Ge-
nehmigung erfolgt durch den Bezirks-Oberkontroleur und unter der von diesem je
nach Lage des Falles anzuordnenden Kontrole. Die mit dem Genehmigungsvermerk
des Oberkontroleurs und den amtlichen Bescheinigungen über die anderweite Ver-