Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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stoffe den gesetzlichen Anforderungen entspricht, steht zunächst dem Bezirks-Oberkon- 
troleur zu. 
Zu b. Das Register über den Zu- und Abgang an den zur Bierbereitung 
bestimmten Zuckerstoffen ist von dem Brauer selbst oder seinem der Hebestelle ein- 
für allemal zu bezeichnenden Stellvertreter, nach dem anliegenden Muster F. unter 
Beachtung der darin enthaltenen Probe-Eintragungen zu führen. Das Formular 
hierzu hat das Hauptamt dem Brauer zu liefern. 
Die Aufbewahrung des Registers und der über den Zugang an Braustoffen 
sprechenden Beläge muß an einer passenden Stelle des Lagerraumes selbst in der 
Art geschehen, daß die revidirenden Steuerbeamten jederzeit Einsicht davon nehmen 
können. 
Mindestens zweimal im Jahre — sofern sich nicht öfter Veranlassung hierzu 
ergiebt — hat der Bezirks-Oberkontroleur unter Zuziehung des Brauers oder seines 
Stellvertreters eine vollständige Bestandsaufnahme der Lagervorräthe durch Verwie- 
gung vorzunehmen. Zugleich ist der buchmäßige Sollbestand unter Vergleichung der 
Anschreibungen mit den betreffenden Versendungspapieren und der Abschreibungen 
mit den Versteuerungsdeklarationen festzustellen, und über den Befund eine Verhand- 
lung in zwei Exemplaren aufzunehmen, von denen das eine bei dem Register als 
Belag für die darin auf Grund des Revisionsergebnisses etwa erforderlichen, und 
vom Oberkontroleur zu bewirkenden Zu= oder Abschreibungen dient, das zweite aber 
der Hebestelle einzusenden ist. Letztere hat, wenn es sich um einen Minderbefund 
von mehr als 2 pEt. gegen den Sollbestand handelt, die Nachversteuerung zu ver- 
anlassen, und die Verhandlung als Einnahmebelag des Heberegisters zu verwenden, 
sofern aber das Gewicht der vorgefundenen Menge um mehr als 10 pCt. vom 
Sollbestande abweicht, auf Grund der Verhandlung und eines beglaubigten Auszugs 
aus dem Lagerregister, die Einleitung einer Untersuchung wegen Defraudation gegen 
den Brauer herbeizuführen. 
Zu c. Will ein Brauer ausnahmsweise Vorräthe aus seinem Lager zu an- 
deren Zwecken, als zur Verwendung in seiner Brauerei entnehmen, so hat er unter 
Anzeige der beabsichtigten Art der Verwendung, der zu entnehmenden Gewichts- 
menge an Zucker oder Syrup, sowie des Tages und der Stunde der Heraus- 
nahme, die Genehmigung dazu bei der Hebestelle schriftlich nachzusuchen. Die Ge- 
nehmigung erfolgt durch den Bezirks-Oberkontroleur und unter der von diesem je 
nach Lage des Falles anzuordnenden Kontrole. Die mit dem Genehmigungsvermerk 
des Oberkontroleurs und den amtlichen Bescheinigungen über die anderweite Ver-
	        
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