Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Kommen Brauer, welche keine Surrogat-Deklaration abgegeben haben, nach den 
anderweit hierüber angestellten Beobachtungen, wie z. B. nach den über Bezüge solcher 
Braustoffe von auswärts erhaltenen Nachrichten in den begründeten Verdacht heim- 
licher Verwendung von Surrogaten, so sind ihre Brauereien in allen Theilen, ins- 
besondere auch innerhalb der Gährungs= oder Lagerräume, einer geschärften Kontrole 
zu unterwerfen, je nach Umständen auch Haussuchungen nach Vorräthen an solchen 
Stoffen in Gemäßheit des §. 24 des Gefetzes anzuordnen. 
14) Zu §. 22 Ziffer II. 
Die Grundsätze für die Zulassung der Brauer zur Entrichtung der Brausteuer 
.—. im Wege der Vermahlungssteuer enthält die Anlage III. 
  
15) Zu 8§. 23. 
In jeder Brauerei ist ein Revisions-Notizbogen auszulegen, in welchen die 
Aufsichtsbeamten die Revisionsergebnisse für den Fall einzutragen haben, daß das 
Steuerbuch nicht vorhanden ist. 
16) Zu §. 26. 
Am Eingange jeder Hebesielle ist eine Bekanntmachung anzuschlagen, aus welcher 
die ordentlichen Geschäftsstunden ersichtlich sind. 
 
	        
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