Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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in Ansehung der jeweilig bei denselben in Arbeit oder Verwahrung befind- 
lichen Karten, insoweit von ihnen Kopieen an Private abzugeben und be- 
züglich zu beglaubigen sind. 
§. 11. 
Zu F. 111 des Sportelgesetzes. 
1) In § 111, Ziffer 1, b. treten an Stelle der Bestimmungen: 
„im Uebrigen aber: 
für jeden im 1000theiligen Maaßstabe aufgenommenen Acker 5 Sgr. 6 Pf. 
für jeden im 2000theiligen Maaßstabe aufgenommenen Acker 3 „ 3 „ 
bei zusammenhängenden größeren Waldflächen für jeden 
Ackkekeker 2D 6 „ 
die folgenden: 
im Uebrigen aber: 
für jedes im 1000theiligen Maaßstabe aufgenommene Hektar 20 „ — 
für jedes im 2000theiligen Maaßstabe aufgenommene Hektar 12 „ — 
bei zusammenhängenden größeren Waloflächen für jedes Hektar 9 „ — 
2) In Ziffer 2 desselben § treten an Stelle der Worte: 
„nach S. 110 A. I“ 
die folgenden: 
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Nachtrags zu §. 110 A. I. 
3) In Ziffer 7, b. desselben §. treten an Stelle der Worte: 
„für jeden Bogen“ 
die folgenden: 
für jede Seite. 
4) Nach Ziffer 9 wird folgender Satz eingeschaltet: 
10) Die Vermessungs-Revisoren oder die an deren Stelle beauftragten 
Geometer (§. 8 des Gesetzes vom 7. März 1868) beziehen die 
nach §. 112 des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 und dem 
gegenwärtigen Nachtrag dazu für Obergeometer bestimmten Revisions- 
gebühren, Diäten und Reisekosten.
	        
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