Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

32 
Für Hausarbeit bei Revision von Bonitirungs- Werths-, Ent- 
fernungs-Berechnungen, sowie bei anderen technischen und schriftlichen 
Arbeiten, für welche das Gesetz und dessen Nachträge besondere Ge- 
bührensätze nicht bestimmen, beziehen dieselben täglich.... 1 Thlr. 15 Sgr., 
wenn aber die Arbeit (ohne Unterschied, ob sie unterbrochen an ver- 
schiedenen Tagen oder ununterbrochen gefertigt wird) zusammen ge- 
nommen nicht mindestens acht Stunden erfordert, nach Verhältniß 
der darauf zu verwenden gewesenen und verwendeten Zeit (§. 16 
des Gesetzes), wenigstens abeen . 3 Groschen. 
Ausgeschlossen bleiben hiervon die zur Einholung von Insirultionen, 
Genehmigungen oder zur Anzeige an die Oberbehörde erstatteten 
Berichte und sonstigen Offizials= Arbeiten. 
8. 12. 
Zu 8. 112 des Sportelgesetzes. 
In 8. 112, C. a tritt an die Stelle der Bestimmung: 
„im Uebrigen für je 100 Acker (§. 110 I. Anmerkung 2) 2 Thlr. — Sgr. — Pf.“ 
die folgende: 
im Uebrigen für je 30 Hektare 
wobei die über die vollen 30 Hektare überschießenten Beträge wie vole z0 
Hektare berechnet werden. 
§. 13. 
Zu §. 114 des Sportelgesetzes. 
An die Stelle der Worte: 
„für je 100 Acker“ 
in §. 114, Nr. 1 des Sportelgesetzes treten die folgenden: 
für je 30 Hektare. 
§. 14. 
Zu §§. 124 und 125 des Sportelgesetzes. 
Der §. 125 des Sportelgesetzes erhält folgenden Zusatz: 
Anmerkung: zu §§. 124 und 125: Die in §. 124, Nr. 3 und 4 
und in §. 125 bestimmten Gebühren finden auch bei Beitreibung von Kosten 
(§. 6, Nr. 22 des Sportelgesetzes, §. 1 dieses Nachtrags) statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.