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Nachsteuer (s. Nr. 2) geschieht bei Beendigung des Vertrages. Rückstände werden
sofort exekutivisch beigetrieben.
7) Der Fixat hat, unter Benutzung des von der Bezirkshebestelle zu bezie-
henden Formulars (Muster B.), ein Brauregister zu führen, in der Brauerei an
einem vorzuschreibenden Orte reinlich und unbeschädigt aufzubewahren und, von ihm
unterschrieben, binnen drei Tagen nach Ablauf jedes Quartals unaufgefordert an
die Hebestelle einzureichen. In das Register muß spätestens eine Stunde vor Be-
ginn der jedesmaligen Braueinmaischung:
1) die fortlaufende Nummer der Gebräude,
2) Tag und Stunde der Eintragung,
3) Tag und Stunde der Einmaischung,
4) das Gewicht der zu dem Gebräude zu verwendenden Braustoffe nach Centnern
und Pfunden,
5) die Menge und Art (ob ober= oder untergährig) des daraus zu ziehenden
Biers nach ganzen und halben Hektolitern,
6) die etwaige Abweichung von der in der Generaldeklaration (§. 18 des Ge-
setzes) angegebenen Art und Weise der Verwendung der Malzsurrogate,
7) der Name des Eintragenden
eingeschrieben werden.
Die Abänderung oder Streichung der Einträge ist bis eine Stunde vor der
eingeschriebenen Einmaischungszeit ohne Weiteres, später aber nur unter den Vor-
aussetzungen statthaft, daß alsdann erst eingetretene unvermuthete Umstände die Aus-
führung des Brauaktes überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben
und daß ein unverrächtiger, namentlich nicht mit dem Brauer in einem Lohn= oder
Familienverhältnisse stehender Zeuge oder ein Steuerbeamter sofort nach Eintritt des
hindernden Ereignisses zugezogen wird, um die Abänderung 2rc. und deren Ursache
im Brauregister mit zu bescheinigen.
Vorräthe an Braustoffen, welche sich über die im Brauregister eingetragene
Menge an dem zur Aufbewahrung bestimmten Orte befinden, können nach dem Er-
messen des Aufsichtsbeamten während des Brauaktes unter steueramtlichen Verschluß
gestellt werden.
Den revidirenden Steuerbeamten steht das Recht zu, die Vorräthe an steuer-
pflichtigen Braustoffen vor der Einmaischung zu verwiegen und den Bierzug zu ver-
messen. Denselben ist von dem Fixaten und seinem Dienstpersonale in Bezug auf
den Brauereibetrieb jede erforderliche Auskunft zu ertheilen.
8) Wechselt die Person des Besitzers einer fixirten Brauerei (z. B. durch Erb-
gang, Veräußerung, Verpachtung 2c.) oder erwirbt der Fixat den Besitz noch einer
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