Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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8. 19. 
Zu F. 137 des Sportelgesetzes. 
Der §. 137, Nr. 10 erhält nach dem Worte: „abzuliefern“ folgenden Zusatz: 
sofern nicht deren Zahlung unmittelbar an die verrechnende Kassestelle an- 
geordnet wird. 
§. 20. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Februar 1872 hinsichtlich aller 
nach dem 31. Januar 1872 zur Liquidirung kommenden Sporteln und Gebüh- 
ren in Kraft. 
Der Nachtrag vom 21. Mai 1867 zu dem Gesetze vom 31. August 1865 
(Reg.-Bl. 1867, S. 67) ist aufgehoben und es treten an dessen Stelle folgende 
Bestimmungen: 
1) Zu den sämmtlichen, nach dem Gesetze vom 31. August 1865 und den 
Nachträgen dazu zu Großherzoglichen Staatskassen fließenden Spor- 
teln mit Einschluß der Jagdschein-Sportel (6. 14 des Gesetzes vom 17. Mai 
1853) ist bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung ein Zuschlag von einem 
Drittel des Sportelbetrages zu derselben Staatskasse zu berechnen, in 
welche die Sportel fließt. « 
Auf die Abgabe an die Waisenversorgungsanstalt (5 73 des Gesetzes vom 
31. August 1865, §. 1 des Nachtrags vom 19. März 1868) erstreckt 
sich dieser Zuschlag nicht. 
Soweit nach Vorschrift des §. 132 des Gesetzes vom 31. August 1865, 
verglichen mit § 21 am Schlusse und § 133 desselben Gesetzes Kosten- 
verzeichnisse ausgefertigt werden entweder mittelst Ausfüllung eines ge- 
druckten Netzes oder durch Beiliquidirung zu der Ausfertigung, welche zu 
der Sportelnummer Veranlassung giebt, ist die Berechnung des Sportelzu- 
schlags überall in der Weise zu bewirken, daß der Summe des Kesten- 
verzeichnisses ein Drittel des Betrags der darunter befindlichen Spor- 
teln mit Einschluß der etwa darunter begriffenen, bei dem Großherzoglichen 
und Gesammt-Oberappellationsgerichte angesetzten Sporteln (§§. 1 und 36 
des Gesetzes vom 31. August 1865) und des oaversionellen Ansatzes für 
Bestellung (§. 128 desselben Gesetzes), jedoch mit Ausschluß aller Verläge 
und Separatgebühren, in einem besonderen Ansatze zugesetzt wird. 
Die im §. 143 des Gesetzes vom 31. August 1865 bestimmte Gebühr 
der Sportel-Kontroleure ist von Zwei auf Ein Prozent der liquidirten 
und eingegangenen Sporteln herabgesetzt.
	        
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