Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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jeeden Monates . zwölften 
der ersten fuͤnf Tage jeden Vierteljahres der Vertrags-Periode den viericn Theil 
· Thaler Sgr. Pf., 
mit — Gulden Kreuzer, in Worten: 
an d Amt zu im Voraus zu zahlen. 
§. 2. 
Eine nachträgliche (Erhähung oder) Ermäßigung der Abfindungssumme (§. 1) 
findet nicht statt, wenn auch die Abfindung der Menge an Braustoffen, welche in der 
Brauerei wirklich zur Verwendung kommen, nicht entsprechen sollte. 
[Dagegen verpflichtet sich der Brauereibesitzer zur Nachversteuerung derjenigen 
Braustoffe, welche er bis zur Beendigung des Bertrages über die der bezahlten Ab- 
findungssumme entsprechende Menge hinaus in seiner Brauerei verwendet hat. Die 
Zahlung der Nachsteuer erfolgt bei Beendigung des Vertrages nach Maßgabe des 
Ergebnisses des Brauregisters (§. 3). 
Andere als die im §. 1 vorstehend angegebenen Brausoffe dürfen in der Brauerei 
nur nach vorheriger Genehmigung d zu 
verwendet werden. 
§. 3. 
Der Brauereibesitzer hat unter Benutzung des von dem Amte 
zu beziehenden Formulars nach dessen näherer Anweisung ein Brauregister zu führen, 
in der Brauerei an einem von dem Bezirks-Oberkontroleur vorzuschreibenden Orte 
reinlich und unbeschädigt aufzubewahren und, von ihm unterschrieben, binnen drei 
Tagen nach Ablauf jeden Vierteljahres unaufgefordert an das vorgenannte Amt ein- 
zureichen. Derselbe hat in dies Register spätestens eine Stunde vor Beginn der 
jedesmaligen Braueinmaischung: 
1) die fortlaufende Nummer der Gebräude, 
2) Tag und Stunde der Eintragung, 
3) Tag und Stunde der Einmaischung, 
4) das Gewicht der zu dem Gebräude zu verwendenden Braustoffe nach Centnern 
und Pfunden,
	        
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