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Anlage II.
zu Nr. 5 der Aussührungsbestimmungen.
Vorschriften,
betreffend
die Rückvergütung der Brausteuer bei der Ausfuhr von Bier 6 6 des
Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872).
Bei der Ausfuhr von Bier aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes vom 31.
Mai 1872 soll auf Grund des §. 6 a. a. O. vom 1. Januar 1873 ab eine
Rückvergütung der Brausteuer unter folgenden Bedingungen und Maßgaben gewährt
werden.
S. 1.
Eine Vergütung wird nur für solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung min-
destens 50 Pfund (25 Kilogr.) Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke und im
Falle der Mitverwendung höher als mit 20 Sgr. für den Zentner besteuerter
Malzsurrogate (§. 1 Ziffer 4—7 des Gesetzes) mindestens eine dem Steuerwerthe
von 10 Sgr. entsprechende Menge von Braustoffen auf jeden Hektoliter erzeugten
Biers verbraucht worden sind.
Das Bier muß der Regel nach in Fässern oder Flaschen und bei jeder Sen-
dung in einer Menge von mindestens zwei Hektolitern ausgehen. Für besonders
gehaltreiche Biere, welche in kleineren Gebinden ausgeführt zu werden pflegen, kann
von der obersten Landes-Finanzbehörde die Steuervergütung auch dann bewilligt