Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Jedoch soll den dermaligen Stellinhabern diese Gebühr bis zu Zwei 
Prozent erhöht werden können. 
Der erste Absatz des §. 144 des Gesetzes vom 31. August 1865 
wird, wie folgt, abgeändert; 
Die Sportel-Hebegebühr der Sportel-Einnehmer besteht in 4½ Pro- 
zent der eingegangenen Sporteln aller Art, wovon jedoch ein Fünf- 
theil an den Diener in soweit abzugeben ist, als durch diesen die Ein- 
hebung der Sportel erfolgte. 
Die Anmerkung zu § 144 findet auch auf die vorstehenden Aenderungen 
der §§. 143 und 144 Anwendung. 
Die unter 3 vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Eintritte des 
Rechnungsjahres 1872 in Kraft dergestalt, daß die Hebe= und Kontrole. 
Gebühren von den in den Sportelrechnungen für das Jahr 1872 als ein- 
gegangen berechneten Sporteln überall nach den obigen neu bestimmten Pro- 
zent-Sätzen gewährt werden. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen und 
demselben Unser Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 26. Januar 1872. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Vierter Nachtrag 
zu dem Gesetze über Sporteln und Ge- 
bühren in Gerichts= und Verwaltungs- 
sachen vom 31. Angust 1865.
	        
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