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werden, wenn die Ausfuhr in einer geringeren Menge, mindestens aber in der Menge
von 50 Litern erfolgt.
Die Fässer müssen bezüglich ihres Inhalts amtlich geeicht und mit dem Eich-
stempel rersehen, auch der bei der Eichung ermittelte Literinhalt auf den Fässern
mit Zahlen deutlich eingebraunt sein.
Die Flaschen einer Sendung müssen in der Regel dieselbe Größe haben, doch
kann ausnahmsweise die gleichzeitige Ausfuhr verschiedener Arten von Flaschen nach-
gegeben werden, sofern nur die Flaschen gleicher Art je einen gleichen Rauminhalt
haben. In ein und dasselbe Kollo dürfen aber nur Flaschen von gleicher Größe
verpackt werden.
Fässer müssen spundvoll, Flaschen bis in den Hals hinein gefüllt sein.
Die Vergütung findet erst statt, nachdem der Nachweis der wirklich erfolgten
Ausfuhr beziehungsweise des Eingangs im Bestimmungsorte (§. 8) geführt worden ist.
S. 2.
Die Vergütung beträgt 10 Sgr. für den Hektoliter und wird nur für je
volle fünf Liter berechnet, so daß überschießende einzelne Liter bei der jedesmaligen
Sendung außer Ansatz bleiben.
g. 3.
Der Anspruch auf Steuervergütung darf nur zuverlässigen, in steuerlicher Be-
ziehung unbescholtenen Brauern und nur dann zugestanden werden, wenn dieselben
von ihnen selbstgebrautes Bier der im §. 1 bezeichneten Art ausführen und nach
der Anweisung des Hauptamtes Bücher führen, aus denen die zur Bierbereitung
verwendeten Stoffe und deren Menge, sowie der Umfang des Bierzuges und des
Absatzes sich ergiebt. Diese Bücher müssen den Steuerbeamten vom Oberkontroleur
(einschließlich) aufwärts auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden.
S. 4.
Brauer, welche die Steuervergütung in Anspruch nehmen, haben sich dieserhalb
an das Hauptamt, in dessen Bezirk die betreffende Brauerei belegen ist zu wenden.