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teren die Zahl der Flaschen von gleicher Größe in einer Umschließung (Kiste u. s. w.)
und die Litermenge des Bieres in allen Flaschen von gleicher Größe zusammen,
in beiten Fällen aber die Bezeichnung der auszuführenden Biersorte nach der orts-
üblichen Benennung und die Angabe des Abfertigungs- bezw. Ausgangsamtes, sowie
des Empfängers anzugeben.
Findet die Hebestelle kein besonderes Bedenken, auch gegen die Wahl des Ab-
fertigungs- und des Ausgangsamts nichts zu erinnern, so bucht sie die Anmeldung
. Cin dem nach dem auliegenden Muster D. zu führenden Anmelde-Register. Hat die
— Hetestelle, bei der die Anmeldung erfolgt ist, die weitere Abfertigung nicht selbst
zu ertheilen, so giebt sie ein Exemplar mit dem Buchungsvermerk und der Bescheinigung
über die Ertheilung des Zusagescheins versehen dem Anmelder zurück. Von den
Hauptämtern sind die in ihrem Bezirk geführten Anmelde-Register nach Erledigung
aller Eintragungen und zwar spätestens bis zum 1. Mai des folgenden Jahres
mit den Duplikaten der Anmelrdungen an die Direktivbehörden zur Nevision ein-
zureichen.
§. 7.
Die weitere Abfertigung kann entweder lediglich bei dem Ausgangsamte (§. 8)
oder mit einer Vorabfertigung bei einem anderen dazu befugten Amte (§. 9) erfolgen.
Sofern nicht das Amt, bei dem die Anmeldung bewirkt wird, die weitere Abfer-
tigung vornimmt, hat der Anmelder mit der ihm zurückgegebenen Anmeldung, welche
den Transport begleiten muß, das Bier dem zur weiteren Abfertigung gewählten
Amte zur Revision zu stellen.
Diese weitere Abfertigung besteht in allen Fällen in der Feststellung des Liter-
inhalts der Fässer und Flaschen. Außerdem hat sich das abfertigende Amt davon
Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Gebinde unverdorbenes Bier enthalten und
gehörig befüllt sind.
Ist auf Fässern die nach §. 1 erforderliche amtliche Inhaltsbezeichnung der
Eichbehörde nicht deutlich genug erkennbar oder walten sonst gegen die Richtigkeit
des deklarirten Faßinhalts Bedenken ob, oder sind endlich Gebinde etwa in Folge
von Lelkage nicht gehörig spundvell befüllt, und läßt sich die fehlende Menge nicht
mit einiger Sicherheit schätzen, so muß eine amtliche Vermessung des betreffenden
Fasses vermittelst des Längen= und Höhenmessers und des geeichten Maßstabes, sowie