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eine Berechnung des Inhalts nach den bezüglichen Vorschriften der H. Conradischen
Anleitung zur Bestimmung des Literinhalts der Brennerei= und Brauereigeräthe
eintreten.
Bei der Ausfuhr von Bier in Flaschen ist die Größe der letzteren, deren
Zahl und die Gesammtmenge und Beschaffenheit der angemeldeten Flüssigkeit fest-
zustellen. In der Regel werden zu diesem Zwecke probeweise Revisionen genügen.
Wieweit in jedem Falle behufs Feststellung des Inhalts der Gebinde oder
der Flaschen die Revision auszudehnen ist, hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen
der Abfertigungsbeamten ab.
Das Ergebniß der Revision wird auf der Anmeldung bescheinigt.
S. 8.
Soll nach der Wahl des Versenders die weitere Abfertigung lediglich beim
Ausgangsamte erfolgen, so hat dieses Amt, nach bewirkter Revision und Beschei-
nigung derselben auf der Anmeldung, auf der letzteren auch die wirklich erfolgte
Ausfuhr über die Grenze auf Grund der eigenen Wahrnehmung oder auf Grund
der Angabe der Begleitungsbeamten zu bescheinigen.
Ist die Ausfuhr nach Ländern oder Landestheilen außerhalb des deutschen
Zollgebiets erfolgt, oder geht das Bier unmitelbar über die Grenze gegen den
bayerischen Rheinkreis aus, um in dem letzteren zu verbleiben, so genügt zur Er-
langung der Steuervergütung die Ausfuhrbescheinigung des Grenzamts. Dieses hat
in solchem Falle die bescheinigte Anmeldung dem Hauptamte zuzusenden, in dessen
Bezirk die Brauerei gelegen ist, aus welcher die Versendung erfolgt.
In allen anderen Fällen bedarf es aber zur Erlangung der Steuervergütung
einer Eingangsbescheinigung, welche bei dem Uebergange über die Grenze gegen den
bayerischen Rheinkreis, sofern der Bestimmungsort nicht in dem letzteren gelegen ist,
von der Steuerstelle des Bestimmungsortes, im Uebrigen aber nach der Wahl des
Waarenführers entweder von der Steuerstelle des Bestimmungsortes oder von der
gegenüberliegenden Uebergangsabfertigungsstelle zu ertheilen ist. Um die jenseitige
Eingangsbescheinigung auswirken zu können, empfängt der Waarenführer nach er-
folgter Ausgangsabfertigung die Anmeldung zurück, welche demnächst mit der
Eingangsbescheinigung versehen von der bescheinigenden Behörde ohne Zeitverlust
dem Hauptamte, in dessen Bezirk die Brauerei gelegen ist, unmittelbar zurück-
zusenden ist.
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