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§. 9.
Wählt der Versender eine Vorabfertigung bei einem anderen Amte, als dem
Ausgangsamte, so hat jenes Amt nach erfolgter und bescheinigter Revision den
Verschluß anzulegen und auf der Anmeldung zu bescheinigen, daß und wie solches
geschehen. Mit der bescheinigten Anmeldung ist dann das Bier binnen einer von
dem Abfertigungsamte zu bestimmenden angemessenen Frist dem gewählten Ausgangs-
amte vorzuführen, welches, soweit nicht nach seinem Ermessen oder nach den Um-
ständen, z. B. im Falle einer auf dem Transporte stattgehabten Lekkage, eine wzi-
tere Revision erforderlich ist, sich auf die Vergleichung der Zahl und Zeichen der
Gebinde und auf die Abnahme des Verschlusses beschränken kann, wenn dieser
nicht wegen eines ertheilten Uebergangsscheins belassen werden muß. Die dem-
nächst erfolgte Ausfuhr hat das Ausgangsamt auf der Anmeldung zu bescheinigen.
Wegen der Beschaffung der Eingangsbescheinigung und der Rücksendung der
Anmeldungen an das betreffende Hauptamt kommen die im §. 8 enthaltenen Be-
stimmungen zur Anwendung.
Wenn neben der Ausfuhranmeldung über das versendete Bier ein Uebergangs-
schein ausgefertigt werden muß, so ist in jeder dieser Bezettelungen auf die andere
Bezug zu nehmen.
8. 10.
Die Aemter, bei welchen die Abfertigung des Bieres erfolgt (88. 7—9),
haben über die bewirkte Feststellung ein Abfertigungsregister nach dem anliegenden
Muster E. zu führen.
Da der Ausgang häufig auch von anderen als den Akfertigungsstellen zu be-
scheinigen ist, so muß außerdem ein besonderes Ausgangsregister nach dem anliegenden
. Muster F. geführt werden. Ist das Abfertigungsamt zugleich Ausgangsamt, so
—-werden beide Register neben einander geführt.
S. 11.
Von dem Hauptamte, in dessen Bezirk die Brauerei liegt, aus welcher die
Versendung erfolgt, wird die Steuervergütung gleich nach Ablauf jedes Vierteljahres
mittelst einer der Direktivbehörde einzureicheuden und sämmtliche im Laufe des
Vierteljahrs eingegangenen Ausfuhrbescheinigungen umfassenden Nachweisung nach
dem beiliegenden Muster G. in doppelter Ausfertigung liquidirt. Dabei ist, wenn