Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Zusageschein W 3. 
auf Brausteuer-Vergütung 
für 
da Jabr 1873. 
Nach §. 6 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 und den 
dazu vom Bundesrathe erlassenen Vorschriften wird dem Brauereibesitzer W'ieiss zu Berlin 
auf den Antrag vom 27. Dezember 1872 unter Hinweis auf seine protokollarische Ver- 
pflichtung vom 31. Deaember 1872 fũt das Jahr 1873 die Zusage ertheilt, daß ihm für 
das gemäß seiner erwähnten Verpflichtung gebraute Bier, wenn dasselbe in geeichten Fässern 
oder in Flaschen von gleichmäßiger Größe und bei jeder einzelnen Sendung in einer Menge 
von mindestens ercei Hektolitern unter Beobachtung der vorgeschriebenen Kontrolen aus dem 
Geltungsbereiche des vorerwähnten Gesetzes vom 31. Mai 1872 ausgeführt worden ist, eine 
Steuervergütung von 10 Sgr. für je 100 Liter nach erfolgter virteljährlicher Liquidation des 
Hauptamtes /# ini#lische Gegenstd##de zu Berlen gewährt werden soll. 
Bei Nichterfüllung einer der von dem Weiss übernommenen Verpflichtungen kann vor- 
stehende Zusage von der unterzeichneten Behörde jederzeit zurückgenommen werden. 
Berlin, den 3ten Jan##ar 1673. 
(Stempek.) (Firma.) 
(Unterschrift.)
	        
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