NRegierungs- Platt
für das
Großherzogthum
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 11. Februar 1872.
22 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
1c. 2.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
An die Stelle des provisorischeu Gesetzes vom 28. Juli 1870 zur Ausführung
des Bundes-Gesetzes, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienst
einberufener Reserve= und Landwehr-Mannschaften treten folgende Bestimmungen:
S. 1.
Die in dem Königlich Preußischen Gesetze vom 27. Februar 1850 den Kreisen
auferlegte Verpflichtung zur Unterstützung der bedürftigen Familien der zum Kriege
oder wegen außerordentlicher Zusammenziehung der Reserve oder der Landwehr ein-
berufenen Reserve= und Landwehr-Mannschaften, einschließlich der durch das Gesetz
des Norddeutschen Bundes vom 8. April 1868 ihnen gleichgestellten Mannschaften
der Ersatz-Reserve, liegt im Großherzogthume den einzelnen Verwaltungbezirken ob.
§. 2.
Die nach §. 6. des erwähnten Königlich Preußischen Gesetzes in jedem Ver-
waltungsbezirke — Kreise — zu bildende Unterstützungs-Kommission besteht aus
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