Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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dem Bezirksdirektor als Vorsitzenden und einer den örtlichen Verhältnissen angemes- 
senen, jedoch nicht unter sechs herabgehenden Anzahl von Mitgliedern, welche der 
Bezirks-Ausschuß aus den Bezirks-Angehörigen auf die Dauer seiner Wahlperiode 
erwählt. 
S. 3. 
Die zu den Unterstützungen erforderlichen, nach Befinden für jede der zu unter- 
stützenden Familien von der Gemeinde des Wohnorts nach Anweisung des Bezirks- 
ausschusses vorzuschießenden Geldmittel werden von dem Bezirksausschusse an die 
Gemeinden des Bezirks nach dem Verhältnisse der sonstigen Bezirks-Kommunalbei- 
träge vertheilt und von den Gemeinden als Gemeindelast behandelt. 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Staatsinsiegel versehen worden. 
Weimar am 31. Januar 1872. 
Carl Alerander 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Gesetz 
zur Ausführung des Bundes-Gesetzes, 
betreffend die Unterstützung der bedürftigen 
Familien zum Dienst einberufener Mann- 
schaften der Reserve, Landwehr und Ersatz- 
reserve.