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dem Bezirksdirektor als Vorsitzenden und einer den örtlichen Verhältnissen angemes-
senen, jedoch nicht unter sechs herabgehenden Anzahl von Mitgliedern, welche der
Bezirks-Ausschuß aus den Bezirks-Angehörigen auf die Dauer seiner Wahlperiode
erwählt.
S. 3.
Die zu den Unterstützungen erforderlichen, nach Befinden für jede der zu unter-
stützenden Familien von der Gemeinde des Wohnorts nach Anweisung des Bezirks-
ausschusses vorzuschießenden Geldmittel werden von dem Bezirksausschusse an die
Gemeinden des Bezirks nach dem Verhältnisse der sonstigen Bezirks-Kommunalbei-
träge vertheilt und von den Gemeinden als Gemeindelast behandelt.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Staatsinsiegel versehen worden.
Weimar am 31. Januar 1872.
Carl Alerander
G. Thon. Stichling. von Groß.
Gesetz
zur Ausführung des Bundes-Gesetzes,
betreffend die Unterstützung der bedürftigen
Familien zum Dienst einberufener Mann-
schaften der Reserve, Landwehr und Ersatz-
reserve.