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S. 7.
Zur angezeigten Stunde der Vermahlung hat der mit der Kontrole der Brauereie
beauftragte Beamte sich in dem Mühlenraum einzufinden, den ihm vorzulegenden
Mahl--Erlaubnißschein zu prüfen und, falls hierbei nichts zu erinnern ist, den Ver-
schluß von den Mühlenöffnungen, soweit für den Betrieb erforderlich, zu lösen, dem-
nächst das deklarirte Mahlgut in seiner Gegenwart verwiegen und aufschütten zu
lassen, den Zugang zum Mühlenrumpf aler sogleich nach beendigter Aufschüttung
wieder zu verschließen.
Der Brauer ist verpflichtet, alsbald nach der Aufschüttung mit der Vermahlung
zu beginnen und dieselbe ohne willkürliche Unterbrechung zu beenden.
Der Bezirks-Oberkontroleur ordnet für jede Mühle besonders an, ob und in
wie weit noch sonstige Theile derselben nach Beendigung der einzelnen Vermahlungen
amtlich zu verschließen sind.
§. 8.
Der Ausfsichtsbeamte hat das Ergebniß der Verwiegung auf dem Mahl-Er-
laubnißschein zu vermerken und letzteren nach beendeter Verwiegung der Hebestelle
zurückzugeben, welche, sofern sich ein den Steuerwerth von ½ Groschen erreichendes
oder übersteigendes Mehrgewicht gegen die Anzeige (§. 5) ergeben hat, die Nachversteuerung
bei der folgenden Deklaration, eventuell am Schlusse des laufenden Vierteljahrs zu
veranlassen, den erledigten Mahl-Erlanb#nißschein aber dem Anmeldungs-Register als
Belag beizufügen hat.
Uebeisteigt die zur Vermablung gestellte Menge an Braustoffen die angezeigte
und versteuerte Menge um mehr als zehn Prozent, so ist auf Grund des §. 29
Ziffer 4 des Gesetzes gegen den Brauer die Untersuchung wegen Defraudation ein-
zuleiten.
S. 9.
Ueber die jedesmalige Benutzung der Mühle, insbesondere den Tag und die
Stunde der Rumpföffnung, die Aufschüttung des Mahlguts und den Wiederverschluß
ist ein vom Brauer an einem passenden Orte im Mühlenraume aufzubewahrendes
Mühlenregister nach dem anliegenden Muster B. zu führen.