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Die Eintragungen darin sind insoweit durch den Aufsichtsbeamten selbst zu
bewirken, als die betreffende Handlung von ihm vorgenommen oder doch in seinem
Beisein geschehen ist; im Uebrigen hat der Brauer oder der von ihm ein für alle
Mal hierzu bestimmte Vertreter die bezüglichen Spalten des Registers dem Vordruck
gemäß auszufüllen.
§. 10.
Für den Ausnahmefall, daß der Aufsichtsbeamte verhindert sein sollte, die Be-
nutzung des Mühlenwerks durch Abnahme des Verschlusses zur angezeigten Stunde
(§. 7) freizugeben, auch eine anderweite Vertretung desselben rechtzeitig nicht sollte
bewirkt werden können, hat die Hebestelle die Schlüssel zu dem Rumpfverschlusse dem
Brauer mit der Ermächtigung zur Oeffnung des Rumpfes und zur Aufschüttung der
deklarirten Menge an Branstoffen aushändigen zu lassen.
Ist der Verschluß durch Anlegung amtlicher Siegel bewirkt, oder dem Brauer
ein= für allemal der Besitz eines unter amtlichem Siegelverschlusse liegenden Reserve-
schlüssels zu dem Kunsischlosse anvertraut worden, so können die Siegel nach Ablauf
einer Stunde nach der zur Aufschüttung deklarirten Zeit vom Brauer unter Zuziehung
eines unverdächtigen Zeugen gelöst und darf mit der Vermahlung alsdann begonnen
werden. Das Geschehene ist im Mühlenregister unter Mitunterschrift des Zeugen
zu vermerken.
In solchen Fällen ist, soweit möglich, dafür Sorge zu tragen, daß die ver-
mahlenen Braustoffe vor ihrer Einmaischung amtlich nachverwogen werden; auch
muß, wenn dem Brauer der Schlüssel zum Kunstschlosse ausgehändigt oder der
Siegelverschluß des ihm anvertrauten Reserveschlüssels von ihm gelöst wurde, zu
späteren Verschlußanlagen in der betreffenden Mühle ein anderes Kunstschloß ver-
wendet werden.
8. 11.
Jede absichtliche Verletzung des Mühlenverschlusses durch den Brauer oder seine
Gewerbsgehülfen ist auf Grund der Schlußbestimmung im §. 35 des Gesetzes mit
einer Ordnungsstrafe von 100 Thalern zu ahnden, welche in Wiederholungsfillen
bis zu 200 Thalern erhöht werden kann.
Erfolgt eine Verletzung der Mühlenverschlüsse durch Zufall oder Versehen, so
bat der Brauer sofort davon unter Angabe der näheren Umstände der Hebestelle
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