Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Die Eintragungen darin sind insoweit durch den Aufsichtsbeamten selbst zu 
bewirken, als die betreffende Handlung von ihm vorgenommen oder doch in seinem 
Beisein geschehen ist; im Uebrigen hat der Brauer oder der von ihm ein für alle 
Mal hierzu bestimmte Vertreter die bezüglichen Spalten des Registers dem Vordruck 
gemäß auszufüllen. 
§. 10. 
Für den Ausnahmefall, daß der Aufsichtsbeamte verhindert sein sollte, die Be- 
nutzung des Mühlenwerks durch Abnahme des Verschlusses zur angezeigten Stunde 
(§. 7) freizugeben, auch eine anderweite Vertretung desselben rechtzeitig nicht sollte 
bewirkt werden können, hat die Hebestelle die Schlüssel zu dem Rumpfverschlusse dem 
Brauer mit der Ermächtigung zur Oeffnung des Rumpfes und zur Aufschüttung der 
deklarirten Menge an Branstoffen aushändigen zu lassen. 
Ist der Verschluß durch Anlegung amtlicher Siegel bewirkt, oder dem Brauer 
ein= für allemal der Besitz eines unter amtlichem Siegelverschlusse liegenden Reserve- 
schlüssels zu dem Kunsischlosse anvertraut worden, so können die Siegel nach Ablauf 
einer Stunde nach der zur Aufschüttung deklarirten Zeit vom Brauer unter Zuziehung 
eines unverdächtigen Zeugen gelöst und darf mit der Vermahlung alsdann begonnen 
werden. Das Geschehene ist im Mühlenregister unter Mitunterschrift des Zeugen 
zu vermerken. 
In solchen Fällen ist, soweit möglich, dafür Sorge zu tragen, daß die ver- 
mahlenen Braustoffe vor ihrer Einmaischung amtlich nachverwogen werden; auch 
muß, wenn dem Brauer der Schlüssel zum Kunstschlosse ausgehändigt oder der 
Siegelverschluß des ihm anvertrauten Reserveschlüssels von ihm gelöst wurde, zu 
späteren Verschlußanlagen in der betreffenden Mühle ein anderes Kunstschloß ver- 
wendet werden. 
8. 11. 
Jede absichtliche Verletzung des Mühlenverschlusses durch den Brauer oder seine 
Gewerbsgehülfen ist auf Grund der Schlußbestimmung im §. 35 des Gesetzes mit 
einer Ordnungsstrafe von 100 Thalern zu ahnden, welche in Wiederholungsfillen 
bis zu 200 Thalern erhöht werden kann. 
Erfolgt eine Verletzung der Mühlenverschlüsse durch Zufall oder Versehen, so 
bat der Brauer sofort davon unter Angabe der näheren Umstände der Hebestelle 
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