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schriftlich Anzeige zu machen. Unterläßt er solches, so soll ihn die Strafe der ab-
sichtlichen Verschlußverletzung treffen, sofern er nicht nachträglich den vollständigen
Gegenbeweis zu führen im Stande ist.
§. 12.
So lange die Brausteuer als Vermahlungssteuer erhoben wird, ist der Brauer
für den Betrieb der Brauerei rücksichtlich derjenigen Stoffe, welche einer Verarbei-
tung auf Mühlenwerken unterliegen, von den Beschränkungen der §§. 13, Abs. 3,
16, 17, 19, 20 und 21 des Gesetzes bezüglich der Aufbewahrung der Vorräthe an
Malzschrot, der Anmeldung jeder einzelnen Einmaischung, der Zeit derselben 2c. und
des Nachmaischens befreit. Im Uebrigen finden auf den Brauereibetrieb alle Be-
stimmungen des Gesetzes, insbesondere über die Anzeige der Brauereiräume und Ge-
fäße, den Aufstellungsort der Waage, die Aufbewahrung der Braustoffe, die Dekla-
ration und Versteuerung der nicht über eine Mühle gehenden Surrogate und die
Revisionsbefugniß der Steuerbeamten Anwendung. Außerdem ist der Brauer ver-
pflichtet, über alle in der Brauerei vorkommenden Einmaischungen ein Notigzregister
zu führen, in welches vor Beginn jedes ersten Einmaischungsaktes die fortlaufende
Nummer der Gebräude, Tag und Stunde der Einmaischung, die Menge der für
letztere zu verwendenden Braustoffe nach Centnern und Pfunden, sowie nach Been-
digung des Brauaktes die Menge des daraus gezogenen Bieres nach ganzen und
halben Hektolitern unter Angabe der Gefäße, auf welche letzteres gebracht ist, genau
und vollständig einzutragen ist.
Den Aufsichtsbeamten ist dieses Register auf Verlangen bei ihren Brauerei-
Revisionen zur Einsicht vorzulegen; dieselben sind berechtigt, das zur Einmaischung
bereit gehaltene Material einer Nachverwiegung zu unterwerfen und den weiteren
Brauakt, sowie den Bierzug zu kontroliren.
§. 13.
Der Brauer, welcher die Braustener als Vermahlungssteuer entrichtet, darf:
1) die zur Verwendung in seiner Brauerei bestimmten Stoffe auf keinen an-
deren, als den hierzu deklarirten und genehmigten Mühlenwerken vermahlen
lassen,
2) in seine Wohnungs-, Mühlen= oder Brauereiräume keine bereits anderweit
vermahlene (geschrotete) Braustoffe aufnehmen,