Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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3) keine anderen zum Vermahlen von Braustoffen geeigielen Mühlenwerke inner- 
halb der Grenzen des Brauereigrundstücks halten oder zulassen, 
es sei denn, daß in diesen Fällen (zu 1 bis 3) die Erlaubniß hierzu bei dem Haupt- 
amte vorher schriftlich eingeholt sein sollte. 
Die Genehmigung ist jedoch in allen genannten Fällen nur ausnahmsweise auf 
den Nachweis eines dringenden Bedürfnisses unter den nach Bewandniß des einzelnen 
Falles alsdann besonders anzuordnenden Kontrolen und vorbehaltlich jederzeitigen 
Widerrufs zu ertheilen. 
Wenn der Brauer den unter 1 bis 3 genannten Verboten zuwiderhandelt, so 
soll ihn, abgesehen von der nach §. 29 Ziffer 4 des Gesetzes etwa verwirkten De- 
fraudationsstrafe, auf Grund des §. 35 Ziffer 7 und der Schlußbestimmung daselbst 
eine Ordnungsstrafe von 100 Thalern treffen, welche im Wiederholungsfalle bis 
auf 200 Thaler erhöht werden kann. 
8. 14. 
Der Brauer, welchem die Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer 
zugestanden worden, hat sich den vorstehend in den §§. 1— 13 gestellten allgemeinen 
sowie den ihm etwa besonders vorzuschreibenden Bedingungen protokollarisch zu unter- 
werfen; auch bleibt der Direktivbehörde überlassen, unter Berücksichtigung der durch 
die Oertlichkeit und die Mühleneinrichtungen bedingten besonderen Verhältnisse ein den 
Brauer verpflichtendes Spezialregulativ zu erlassen, von welchem ein Exemplar in 
der Brauerei auszulegen ist. 
Die Zulassung zur Vermahlungssteuer erfolgt nur unter dem Vorbehalt des 
Widerrufs. Letzerer soll namentlich dann eintreten, wenn der Brauer sich erheb- 
licher oder wiederholter Verletzungen der ihm auferlegten Verpflichtungen schuldig 
macht. 
S. 15. 
Sofern nach §. 2 Absatz 2 mehreren Brauern die gemeinschaftliche Benutzung 
derselben Mühle gestattet worden ist, finden die Vorschriften in den §§. 3, 4, 6, 7 
und 9 auf die Genossenschaftsmühle gleichmäßige Anwendung, auch ist jeder Genossen- 
schafter den Bestimmungen der §§. 1, 5, 8 und 10 bis 14, jedoch mit der Maßgabe 
zu unterwerfen, daß 
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