Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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1) die Anforderung einer jährlichen Minimalverwendung an Braustoffen (§. 1 
Ziffer 3) nicht an den Einzelnen, sondern an alle Genossen zusammen zu 
stellen, 
2) in der Vermahlungsanzeige (§. 5) noch die Anzahl der Säcke, in welchen, 
und die Stunde, zu welcher die Braustoffe nach und von der Mühle geschafft 
werden sollen, sowie die Art des Transports anzugeben ist. 
3) der Transport des Mahlguts nach und von der Mühle nur in den Stunden. 
von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr erfolgen darf, 
4) der Mahl-.Erlaubnißschein (§. 5) dem Transport zum Ausweise beizufügen 
und erst nach Aufnahme des fertigen Gemahls in die betreffenden Brauerei- 
räume der Hebestelle zurückzugeben (§. 8), 
5) das Mühlenregister (§. 9) für jeden Genossenschafter in einem besonderen 
Konto zu führen und 
6) für die in der Mühle zu beobachtenden Verpflichtungen von den Brauern ein 
der Steuerverwaltung gegenüber zunächst verantwortlicher gemeinschaftlicher 
Vertreter zu bestellen ist.
	        
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