Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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3 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
M. KN. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Die Repartition der Geldmittel, welche zur Erfüllung der gesetzlich als Be- 
zirkslast der Gesammtheit eines Verwaltungsbezirks aufruhenden Verpflichtungen erfor- 
derlich werden, auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt je nach dem Verhältnisse der 
Summen, welche im jedesmal letztvorhergegangenen Kalenderjahre aus jedem einzel- 
nen Gemeindebezirke an Staats-Einkommensteuern zu entrichten gewesen sind. 
Der hiernach einer jeden Gemeinde zufallende Antheil an der Bezirkslast wird 
von derselben als Gemeindelast aufgebracht. 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Staatsinsiegel versehen worden. 
Weimar am 31. Jannar 1872. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
# Gesetz, 
die Vertheilung der Bezirkslasten auf die 
Gemeinden betreffend.
	        
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