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Ministerial-Bekanntmachung.
1165] Der Bundesrath hat am 16. Juni dieses Jahres beschlossen:
„Die Bundesregierungen werden im Verhältnisse zu einander bezüglich der
„Stellung unter Polizeiaufsicht und der Unterbringung eines Verurtheilten
„in ein Arbeitshaus oder der Verwendung desselben zu gemeinnützigen
„Arbeiten folgende Grundsätze annehmen und zur Ausführung bringen:
„1) Bezüglich solcher Personen, gegen welche in einem Bundesstaate auf Zu-
„lässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden ist, kann, falls sie sich in einen
„anderen Bundesstaat begeben, die Stellung unter Polizeiaufsicht auch von
„derjenigen Landes-Polizeibehörde ausgesprochen werden, in deren Bezirke sie
„Aufenthalt nehmen.
„Jede Landes-Polizeibehörde, von welcher die Stellung eines Ver-
„urtheilten unter Polizciaufsicht angeordnet wird, hat hiervon, sofern derselbe
„in einem anderen Bundesstaate verurtheilt worden, oder heimathsangehörig
„ist, oder seinen Ausenthalt hat, jeder der hierbei betheiligten Landes-Polizei-
„behörden des anderen Staates Mittheilung zu machen.
„2) Die im §. 362 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
„Reich erwähnten Befugnisse werden in allen Fällen durch die Landes-Polizei-
„behörde desjenigen Bundesstaates ausgeübt, in welchem die Verurtheilung
verfolgt ist.“
Dem entsprechend wird hierdurch verordnet, daß die Polizeibehörden des Groß-
herzogthums obigen Grundsätzen überall nachzugehen und solche innerhalb ihrer Zu-
ständigkeit zur Ausführung zu bringen haben. Im Uebrigen bleiben die bestehen-
den gesetzlichen Bestimmungen, insonderheit auch die Ministerial-Bekanntmachung
vom 15. April 1871 (Reg.-Blatt S. 34) unter II, letztere jedoch mit folgenden
Modifikationen, in Kraft:
1) Die Strafanstaltsverwaltung, beziehungsweise das die Strafe vollstreckende
Untersuchungsgericht haben in den nach §. 19 der Ministerial-Bekanntmachung vom
15. April 1871 dem Großherzoglichen Bezirks-Direktor zu machenden Mittheilungen
zugleich anzugeben, an welchem Orte der Verurtheilte nach seiner Entlassung seinen
Aufenthalt nehmen wird.
2) Befindet sich dieser Aufenthalt außerhalb des Verwaltungs-Bezirks des
nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 15. April 1871 zuständigen Bezirks-