Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Direktors — sei es in einem anderen Verwaltungs-Bezirke des Großherzogthums 
oder in einem anderen zum Deutschen Reiche gehörigen Staate — so hängt es 
von dem Ermessen des Großherzoglichen Bezirks-Direktors ab, ob er wegen der 
Stellung unter Polizeiaufsicht selbst Entschließung fassen oder diese Entschließung 
unter Mittheilung der ihm zugegangenen, für die Sachbeurtheilung relevauten Ma- 
terialien der Landes-Polizeibehörde des Aufenthaltsorts überlassen will. In dem 
einen, wie in dem anderen Falle hat er letztere jedoch von dem gefaßten Beschlusse 
zu benachrichtigen. 
3) Auch wenn der nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 15. April 1871 
zuständige Großherzogliche Bezirks-Direktor den Beschluß gefaßt hat, von der Stel- 
lung unter Polizeiaufsicht zunächst Abstand zu nehmen, ist es der Landes-Polizei= 
behörde des Aufenthaltsorts unbenommen, die Stellung unter Polizeiaufsicht nach 
ihrem Ermessen noch zu verhängen. Etenso kann die letztere, wenn der nach der 
Ministerial-Bekanntmachung vom 15. April 1871 zuständige Großherzogliche 
Bezirks-Direktor Polizeiaufsicht verhängt, hat, innerhalb der durch das Gesetz ge- 
zogenen Schranken die Zeitdauer der Polizeiaufsicht abkürzen oder verlängern, deren 
Wirkungen modificiren oder erweitern. 
Hiernach haben sich die Behörden, die es angeht, zu achten. 
Weimar am 29. November 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. Departement des Aeußern und Innern. 
Stichling. v. Groß. 
  
MWeimar. — Hof. Buchduckereil
	        
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