Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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H Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
M. 1. 
verordnen zur Beseitigung in der Rechtssprechung hervorgetretener Widersprüche und 
zur Vermeidung der davon zu besorgenden Nachtheile mittelst authentischer Inter- 
pretation des Gesetzes über die Besetzung der Gerichtsbank vom 13. April 1833 
unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten 
(Theil I. Tit. XII. §§. 103, 105, 110, 115, 116 und 139), nach welchen 
jedes über Errichtung oder Uebergabe einer letztwilligen Verfügung aufgenommene 
gerichtliche Protokoll von dem Testator, oder, wenn dieser es nicht selbst unterschreiben 
kaun, von zwei zugezogenen Testamentszeugen mit unterzeichnet werden muß, gelten 
für die vormals Preußischen Landestheile des Großherzogthums als durch das Gesetz 
vom 13. April 1833 über die Besetzung der Gerichtsbank aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatssiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 3. Februar 1872. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
  
Gesetz, 
die authentische Interpretation des Gesetzes 
vom 13. April 1833 über die Besetzung 
der Gerichtsbank betreffend. 
  
Berichtigung. In dem in Nr. 5 des Regierungs-Blattes vom 31. Januar 1872 abgedruckten 
vierten Nachtrag zum Sportelgesetz sind 
1) auf Seite 28 Zeile 10 von unten die Worte: „bis 2 Sgr.“ zu streichen, ferner ist 
2) auf Seite 30 Zeile 11 von oben statt „50 Hektare“ „30 Hektare“ zu lesen. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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