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H Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
M. 1.
verordnen zur Beseitigung in der Rechtssprechung hervorgetretener Widersprüche und
zur Vermeidung der davon zu besorgenden Nachtheile mittelst authentischer Inter-
pretation des Gesetzes über die Besetzung der Gerichtsbank vom 13. April 1833
unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten
(Theil I. Tit. XII. §§. 103, 105, 110, 115, 116 und 139), nach welchen
jedes über Errichtung oder Uebergabe einer letztwilligen Verfügung aufgenommene
gerichtliche Protokoll von dem Testator, oder, wenn dieser es nicht selbst unterschreiben
kaun, von zwei zugezogenen Testamentszeugen mit unterzeichnet werden muß, gelten
für die vormals Preußischen Landestheile des Großherzogthums als durch das Gesetz
vom 13. April 1833 über die Besetzung der Gerichtsbank aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Großherzoglichen Staatssiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 3. Februar 1872.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Gesetz,
die authentische Interpretation des Gesetzes
vom 13. April 1833 über die Besetzung
der Gerichtsbank betreffend.
Berichtigung. In dem in Nr. 5 des Regierungs-Blattes vom 31. Januar 1872 abgedruckten
vierten Nachtrag zum Sportelgesetz sind
1) auf Seite 28 Zeile 10 von unten die Worte: „bis 2 Sgr.“ zu streichen, ferner ist
2) auf Seite 30 Zeile 11 von oben statt „50 Hektare“ „30 Hektare“ zu lesen.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.