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alle Maßnahmen und Festsetzungen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft als
solcher und die Beaufsichtigung und Verwaltung des Unternehmens im Allgemeinen
betreffen, lediglich von der Königlich Preußischen Regierung zu ressortiren. Ins-
besondere sollen auch die Bestätigung von künftigen Umgestaltungen und Abänderungen
der Gesellschafts-Statuten, die Genehmigung von Erweiterungen des Unternehmens
und der Anlage neuer Stationen, sowie die Aufnahme von Darlehen und die Emission
neuer Stamm-Aktien oder Prioritäts-Obligationen der Königlich Preußischen Regie-
rung allein anheimgestellt bleiben.
Auf Verlangen der Großherzoglichen Regierung soll jedoch die Gesellschaft ver-
pflichtet sein, anderen im Großherzoglichen Gebiete anzuschließenden Eisenbahnen
auf dem Bahnhofe, welcher in diesem Gebiete anzulegen ist (Art. 4), die Einmün-
dung zu gestatten.
Artikel 4.
Die Bahn soll in thunlichst direkter Richtung von Erfurt über Stottern-
heim auf Sömmerda durch das Großherzogliche Gebiet geführt, und in letzterem
ein Bahnhof für Personen= und Güter-Verkehr angelegt werden.
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie wie des gesammten Bauplans und
der einzelnen Bauentwürfe bleibt der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten.
Jedoch soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge, Brücken, Durchlässe,
Flußcorrectionen und Parallelwege im Großherzoglichen Gebiete den dortigen com-
petenten Behörden zustehen. Dasselbe gilt von der baupolizeilichen Prüfung der
Bahnhofsgebäude.
Artikel 5.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper die
für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben und zur Ausführung des zweiten
Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen.
Artikel 6.
Der Großherzoglichen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in
Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. Die auf letzterer zu errichtenden Hoheits-
zeichen sollen daher die Großherzoglich Sächsischen sein.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder
deren Betrieb sollen, sofern sie im Großherzoglichen Gebiete ausgeübt sind, von
den betreffenden Großherzoglichen Behörden untersucht und nach den dortigen Ge-
setzen beurtheilt werden.
Der Großherzoglichen Regierung bleibt vorbehalten, zur Regelung des Ver-
kehrs zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zur Handhabung der Ihr über die