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mittel ohne weitere Revision auch in dem Gebiete der Großherzoglichen Regierung
zugelassen werden.
Artikel 9.
Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Transportpreise steht aus-
schließlich der Königlich Preußischen Regierung zu. Es soll jedoch sowohl im Per-
sonen= als im Güter-Verkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen weder hinsicht-
lich der Beförderungspreise noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht
werden.
Artikel 10.
Sollte die Königlich Preußische Regierung von der Gesellschaft, sei es auf
Grund der Bestimmungen des §. 42 des Königlich Preußischen Gesetzes über die
Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 oder im Wege des Ver-
trages oder aus sonstigem Rechtstitel die, den Gegenstand des gegenwärtigen Ver-
trages ausmachende Eisenbahn an Sich bringen und auf diese Weise auch in Bezug
auf die im Großherzoglichen Gebiete belegene Strecke in alle Rechte und Verbind-
lichkeiten der Gesellschaft eintreten, so soll dadurch die Stellung der Großherzoglichen
Regierung zu dem Unternehmen keine ungünstigere werden, als wenn dasselbe im
Besitze der Gesellschaft verblieben wäre.
Artikel 11.
Die Großherzogliche Regierung gestattet, sowohl im eigenen Namen, als auch in
Vertretung bezüglicher Ansprüche des mit dem Postwesen auf Großherzoglichem
Gebiete belehnten Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis der Königlich Preußischen
Postverwaltung, die auf der Eisenbahn von Erfurt nach Sangerhausen sich
bewegenden Züge, in beliebiger Weise und in beliebigem Umfange zur Beförderung
von Postsendungen aller Art im Transit durch das Großherzogliche Gebiet benutzen
zu lassen, ohne daß diese Verwaltung für dergleichen Transporte irgendwelche Ab-
gabe zu entrichten hätte.
Die Großherzogliche Regierung wird der zu konzessionirenden Eisenbahn-Ge-
sellschaft die Verpflichtung auferlegen, der Königlich Preußischen Postverwaltung be-
züglich des auf Großherzoglichem Gebiete belegenen Theils der Eisenbahn dasselbe
zu leisten, was die Gesellschaft der Königlich Preußischen Postverwaltung gegen-
über auf Preußischem Gebiete zu leisten haben wird.
Dagegen gewährt die Königlich Preußische Postverwaltung der Großherzog=
lichen Regierung, beziehungsweise der Landes-Post-Verwaltung die Mitbenutzung der
auf der in Rede stehenden Eisenbahn coursirenden Posttransporte innerhalb des