die Pflicht ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs= und Ver-
pflegungsbedürfnissen, sowie von Militair-Effekten jeglicher Art, insoweit solche
Sendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigen-
falls auch außergewöhnliche Fahrten zu veranstalten und für dergleichen
Transporte ihre Transportmittel zu verwenden und in Stand zu setzen,
nicht minder die mit Militair-Personen besetzten und die mit Militair-
Effekten beladenen von einer anstoßenden Eisenbahn kommenden Transport-
Fahrzeuge auf die eigene Bahn zu übernehmen und mit ihren Locomotiven
weiter zu führen.
Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonale
der betreffenden Eisenbahn-Verwaltung überlassen, dessen Anordnungen während der
Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. Hinsichtlich des an die Eisenbahn-Verwaltung
zu entrichtenden Fahrgeldes tritt, wie unter 1. eine völlige Gleichstellung der gegen-
seitigen Militair-Verwaltungen ein.
Als Fahrpreis für den Transport von Truppen, Militair-Effekten und
sonstigen Armeebedürfnissen sollen keine höheren, als die jeweilig auf den Preußischen
Staatsbahnen geltenden Sätze zur Erhebung gelangen.
Artikel 14.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens
aber binnen 4 Wochen in Berlin bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten
unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen zu Berlin, den 17. November 1866.
6 Dr. Adolph Volkmar Reinhard.
Julius Alerxander Theodor Weishaupk.
Ludwig Angust Wilhelm Heise.