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Hierbei bleiben die in der Kirchen-Visitations-Ordnung unter I §. 14 vor-
gesehenen, von uns nöthigenfalls anzuordnenden außerordentlichen Visitationen
vorbehalten: sobald in einer Diöcese ein solcher Fall hervortritt, ist von der be-
treffenden Superintendentur hierüber an uns zu berichten.
Nicht minder bewendet es bei der durch unser General-Reskript vom 8. De-
zember 1868 getroffenen Anordnung, daß, wenn in einer Parochie ein neuer Geist-
licher eingetreten ist, bis zur Vornahme der nächsten Visitation in dieser Parochie
ein angemessener Zeitraum liegen muß, innerhalb dessen der Geistliche die erforder-
lichen Kenntnisse und Erfahrungen über die Verhältnisse in der Gemeinde sammeln
kann und andererseits über seine Wirksamkeit und sein Verhalten im Amt und
Gemeinde ein sicheres Urtheil sich bilden läßt.
Weimar am 11. Dezember 1872.
Großherzoglich Sächsischer Kirchenrath.
Stichling.
[1681 II. Zur Vermeidung unnöthiger geschäftlicher Weiterungen wird hierdurch
bekannt gemacht, daß die zu Mainz in Garnison stehenden Königlich Preußischen
Militärpersonen in Civilsachen bezüglich in Sachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit unter der Jurisdiktion der Königlich Preußischen Kreis-
gerichts-Commission zu Mainz stehen, und werden daher die uns unter-
stellten Großherzoglich Sächsischen Gerichtsbehörden hierdurch angewiesen, desfallsige
Regquisitionen direkt an die Königlich Preußische Kreisgerichts-Commission zu richten.
Eisenach am 20. Dezember 1872.
Großherzoglich Sächsisches Appellationsgericht.
v. Egloffstein.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.