Regierungs-Blatt
Großherzogihun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 7. Weeimar. 18. Februar 1872.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(25] I. Nachdem durch das Gesetz vom 15. Februar 1865 (SS. 49 f. des
Reg.-Bl.) die Vorschrift in §. 5. des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste
vom 29. April 1829, nach welcher Ziegeldachungen ohne alle Stroh= oder Moos-
Unterlage hergestellt werden sollen, für den Umfang des IV. Verwaltungsbezirks
wegen der dort vorherrschenden klimatischen und örtlichen Verhältnisse und insbeson-
dere wegen erschwerter Erlangung geeigneten Deckmaterials, bis auf Weiteres der-
gestalt außer Kraft gesetzt worden ist, daß das Großherzogliche Staats-Ministerium
ermächtigt sein soll, in geeigneten Fällen sowohl ganzen Ortschaften als einzelnen
Personen in dem gedachten Bezirke zu gestatten, bei Eindeckung neuer Dächer sowie
bei Dachreparaturen einschlüssig bei Umdeckung ganzer Dachflächen, Stroh-Unterlagen,
(sogenannte Strohfiedern oder Puppen) anzuwenden, sind von dem jetzt versammelten
Landtage mit Rücksicht auf die anerkannte Feuergefährlichkeit der Stroh= und Moos-
Unterlagen bei Ziegeldachungen, Behufs möglichster Beschränkung des Gebrauchs der
ebenerwähnten Ausnahmebestimmung, auf die Dauer der Finanzperiode 1872/74
aus den Mitteln der Landesbrandversicherungskasse jährlich Zwei Hundert Thaler
zur Verleihung von Prämien an solche Personen verwilligt worden, welchen nach
dem Gesetze vom 15. Februar 1865 die Erlaubniß zur Anwendung von Stroh-
fiedern bei Eindeckung ihrer Gebäude nicht versagt werden könnte, welche aber gleich-
wohl ihre Dächer ohne Anwendung von Strohfiedern so herstellen, daß sie genügenden
Schutz gegen das Eindringen von Schnee und Regen gewähren.
Es wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß Gesuche um Verleihung von Prämien aus dem gedachten Fonds bei dem Groß-
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