Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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(28) IV. Nachdem erfahrungsgemäß seit einer Reihe ven Jahren die für die Volks- 
schulen des Großherzogthums erforderliche Zahl von Lehrkräften einen erheblichen 
Ausfall dadurch erfahren hat, daß eine beträchtliche Anzahl der auf den Schul- 
lehrer= Seminaren zu Weimar und Eisenach für den Volksschuldienst ausgebildeten 
Schulamtskandidaten theils zum Zwecke weiterer Ausbildung für den höheren Schul- 
dienst auf eine Hochschule alging, theils aber in die Schuldvienste anderer deutschen 
Staaten übertrat, und solchergestalt die Erfolge, welche man von den inländischen 
beiden Lehrerseminaren für den Bedarf an Schullehrern des Großherzogthums selbst 
erwarten konnte, mit den auf diese Bildungsanstalten aufgewendeten Kosten nicht 
im Verhältnisse stehen, so haben wir nach eingeholter höchster Genehmigung Sr. 
Königlichen Hoheit des Großherzogs uns veranlaßt gesehen, zu thunlicher Verhütung 
weiter hervortretender Nachtheile für den öffentlichen Schuldienst folgende Anord- 
nung zu treffen: · 
1) Jeder in das Großherzogliche Schullehrer-Seminar zu Weimar oder zu Eise- 
nach neu eintretende, dem Großherzogthum angehörige Schüler ist verpflichtet, 
während der ersten sechs Jahre nach Absolvirung seiner Abgangsprüfung 
vom Seminar sich innerhalb des Großherzogthums für den Dienst in der 
Volksschule verwenden zu lassen und das ihm von der Anstellungsbehörde 
übertragene Schulamt — es sei denn, daß derselbe in dieser Zeit den Lehrer- 
beruf überhaupt gänzlich aufgiebt — zu übernehmen und zu verwalten. 
2) Sollte ausnahmsweise die Verwendung eines im letzten Jahre des vierjäh- 
rigen Seminarkursus stehenden inländischen Schülers im inländischen Schul- 
dienste schon vor Absolvirung seiner Abgangsprüfung geboten erscheinen, so 
hat derselbe solcher Verwendung gleichfalls sich zu unterziehen. 
3) Jeder der vorgedachten Schüler oder Schulamtskandidaten, welcher innerhalb 
des letzten Jahres des Seminarkursus oder, nach Absolvirung der Abgangs- 
Prüfung innerhalb der nachfolgenden sechs Jahre sich dem inländischen öffent- 
lichen Dienste der Volksschulen entzieht, es sei denn, daß er den Lehrerberuf 
überhaupt gänzlich aufgiebt, ist verpflichtet, für den auf dem Schullehrer- 
Seminar genossenen Unterricht ein auf zwanzig Thaler für jedes Jahr seines 
Aufenthalts im Seminar festzustellendes Aversum, unter Aufrechnung des 
etwa von ihm gezahlten Schulgeldes, zur Seminarkasse zu entrichten und 
außerdem alle etwa genossenen Benefizien als Stipendien, Unterstützungen 
aus Stiftungen, Freitisch 2c. nach deren zu veranschlagendem Geldwerthe an 
die betreffende Kasse zurückzuerstatten.
	        
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