43
(28) IV. Nachdem erfahrungsgemäß seit einer Reihe ven Jahren die für die Volks-
schulen des Großherzogthums erforderliche Zahl von Lehrkräften einen erheblichen
Ausfall dadurch erfahren hat, daß eine beträchtliche Anzahl der auf den Schul-
lehrer= Seminaren zu Weimar und Eisenach für den Volksschuldienst ausgebildeten
Schulamtskandidaten theils zum Zwecke weiterer Ausbildung für den höheren Schul-
dienst auf eine Hochschule alging, theils aber in die Schuldvienste anderer deutschen
Staaten übertrat, und solchergestalt die Erfolge, welche man von den inländischen
beiden Lehrerseminaren für den Bedarf an Schullehrern des Großherzogthums selbst
erwarten konnte, mit den auf diese Bildungsanstalten aufgewendeten Kosten nicht
im Verhältnisse stehen, so haben wir nach eingeholter höchster Genehmigung Sr.
Königlichen Hoheit des Großherzogs uns veranlaßt gesehen, zu thunlicher Verhütung
weiter hervortretender Nachtheile für den öffentlichen Schuldienst folgende Anord-
nung zu treffen: ·
1) Jeder in das Großherzogliche Schullehrer-Seminar zu Weimar oder zu Eise-
nach neu eintretende, dem Großherzogthum angehörige Schüler ist verpflichtet,
während der ersten sechs Jahre nach Absolvirung seiner Abgangsprüfung
vom Seminar sich innerhalb des Großherzogthums für den Dienst in der
Volksschule verwenden zu lassen und das ihm von der Anstellungsbehörde
übertragene Schulamt — es sei denn, daß derselbe in dieser Zeit den Lehrer-
beruf überhaupt gänzlich aufgiebt — zu übernehmen und zu verwalten.
2) Sollte ausnahmsweise die Verwendung eines im letzten Jahre des vierjäh-
rigen Seminarkursus stehenden inländischen Schülers im inländischen Schul-
dienste schon vor Absolvirung seiner Abgangsprüfung geboten erscheinen, so
hat derselbe solcher Verwendung gleichfalls sich zu unterziehen.
3) Jeder der vorgedachten Schüler oder Schulamtskandidaten, welcher innerhalb
des letzten Jahres des Seminarkursus oder, nach Absolvirung der Abgangs-
Prüfung innerhalb der nachfolgenden sechs Jahre sich dem inländischen öffent-
lichen Dienste der Volksschulen entzieht, es sei denn, daß er den Lehrerberuf
überhaupt gänzlich aufgiebt, ist verpflichtet, für den auf dem Schullehrer-
Seminar genossenen Unterricht ein auf zwanzig Thaler für jedes Jahr seines
Aufenthalts im Seminar festzustellendes Aversum, unter Aufrechnung des
etwa von ihm gezahlten Schulgeldes, zur Seminarkasse zu entrichten und
außerdem alle etwa genossenen Benefizien als Stipendien, Unterstützungen
aus Stiftungen, Freitisch 2c. nach deren zu veranschlagendem Geldwerthe an
die betreffende Kasse zurückzuerstatten.