Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
—. —¡„ — —„ —„ —— ——— —— — — —
Nummer 8. Weimar. 28. Februar 1872.
— — —
L Wir Carl Alepxander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
###u##
verordnen zu Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs-Wohnsitz vom
6. Juni 1870 mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt:
S§. 1.
Zu F. 3 und 4 des Bundesgesetzes.
Die Orts-Armenverbände werden durch die Ortsgemeindebezirke und durch die
nach Artikel 4 Ziffer 1 und 2 der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Januar
1854 begründeten Grundstücksbezirke, von denen der des Kronguts und der der
Kameral-Forsten jeder einen besonderen Armenverband darstellt, gebildet:
Eine Abänderung der Gemeinde= und Grundstücksbezirke hat ohne Weiteres auch
die entsprechende Veränderung der letreffenden Orts-Armenverbände zur Folge.
Eine Abänderung der Orts-Armenverbände kann mit gleichzeitiger Abänderung der
betreffenden Gemeinde= und bezüglich Grundstücksbezirke unter den für Abänderung
der Gemeindebezirke bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen stattfinden. Doch ist es
zulässig, daß sich mehrere Orts-Armenverbände desselben Verwaltungsbezirks im
Wege der Vereinbarung zu einem Gesammt-Armenverbande mit Unserer Geneh-
10