46
migung vereinigen, vor deren Ertheilung indeß der betreffende Bezirksausschuß ge-
hört werden wird.
§. 2.
Zu F. 5 des Bundesgesehes.
Die Funktionen des Land-Armenverbandes werden von dem Großherzogthume
unmittelbar übernommen und durch eine vom Staats-Ministerium, Departement des
Innern, zu ernennende Kommission ausgeübt.
§. 3.
Zu F. 8 des Bundesgesetzes.
Die auf Gemeindebezirken beruhenden Orts-Armenverbände werden von den
betreffenden Gemeindebehörden nach Maßgabe der Gemeindeordnung verwaltet.
Durch Gemeinderathsbeschluß können in allen Orts-Armenverbänden für die
Verwaltung der öffentlichen Armenpflege dem Gemeindevorstande untergeordnete De-
putationen aus Mitgliedern der Gemeindevertretung und geeigneten Falls unter Zu-
ziehung anderer Ortseinwohner gebildet werden.
Die dazu bestimmten Mitglieder aus dem Gemeinderathe wählt dieser, die
übrigen Mitglieder der Gemeindevorstand. Eine Zwangspflicht der Ortseinwohner
zur Uebernahme eines unbesoldeten Amtes in der Gemeinde-Armenvertretung kann
durch Ortsstatut eingeführt werden.
Die Verwaltung des Armenwesens eines Gesammt--Armenverbandes ist durch
eine Deputation zu führen, über deren Zusammensetzung in der Vereinbarung hin-
sichtlich der Bildung des Gesammt-Armenverbandes Bestimmungen zu treffen sind.
Der von Grundstücken des Kronguts gebildete Orts-Armenverband wird durch
das Hofmarschallamt, welches seine Vertreter für die einzelnen Bestandtheile des
Kronguts bestellen kann, verwaltet. Der aus dem Kameral-Forstbezirke gebildete
Orts-Armenverband wird durch die Forstinspektionen nach Maßgabe der betheiligten
Forst-Inspektionsbezirke verwaltet.
F. 4.
Die dem Hilfsbedürftigen von dem Orts--Armenverbande zu leistende öffent-
liche Unterstützung beschränkt sich auf Gewährung der nothwendigsten Lebensbedürf-
nisse, mit Einschluß von Obdach, der nothwendigen Pflege in Krankheitsfällen und
im Falle seines Ablebens auf Gewährung eines angemessenen Begräbnisses.
Die Unterstützung kann geeigneten Falls mittelst Unterbringung in einem
Armen- und Krankenhause, sowie mittelst Anweisung der den Kräften des Hilfs-
bedürftigen entsprechenden Arbeiten gewährt werden.