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Arbeitsfähige, Unterstützung suchende Personen sind zu Leistung geeigneter Ar-
beit nöthigenfalls zwangsweise (§. 361 Ziff. 7 des Strafgesetzbuchs) anzuhalten.
Gebühren für die einem Unterstützungsbedürftigen geleisteten geistlichen Amts-
handlungen sind von den Armenverbänden nicht zu entrichten.
§S. 5.
Die Unterstützung wird in den auf Gemeindebezirken beruhenden Ortsarmen-
verbänden aus den Gemeindekassen, bezüglich aus den in der Gemeinde etwa beste-
henden Armenkassen geleistet.
Der Vereinbarung bei Bildung eines Gesammt-Armenverbandes bleibt überlassen,
festzusetzen, in welchem Verhältniß die Kosten des Armenwesens dieses Verbandes
auf die zu einem Armenverbande sich vereinigenden Gemeinden zu vertheilen sind.
S. 6.
In den auf Grundstückbezirken beruhenden Orts-Armenverbänden ist die Unter-
stützung Hilfsbedürftiger aus der Staatskasse und bezüglich aus der Hofkasse (§. 3)
zu gewähren.
Diejenigen Hilfsbedürftigen, welche von dem aus den Kameralforsten gebilde-
ten Ortsarmenverbande unterstützt werden müssen, sind auf Antrag der Vertreter
dieses Bezirks (§. 3) nach Bestimmung des Staats-Ministeriums, Departement des
Innern, einem andern auf Gemeindebezirken beruhenden Orts= oder Gesammt-Armen-
verbande gegen Gewährung voller Entschädigung zu überweisen.
Provisorisch sind bis zur Einholung der Bestimmung des Staats-Ministeriums,
Departement des Innern, die Vertreter des aus den Kameralforsten gebildeten
Ortsarmenverbandes zu einer solchen Ueberweisung berechtigt.
S. 7.
Eine Unterstützung der Orts- oder Gesammt-Armenverbände erfolgt durch Ge-
währung einer angemessenen Beihilfe aus der Staatskasse in Fällen der Ueberla-
stung durch die Armenversorgung nach Unserer Bewilligung und Bestimmung, wenn
von dem betreffenden Bezirksausschusse die Ueberlastung des Armenverbandes aner-
kannt worden ist.
Daneben bleiben die Bestimmungen wegen Uebernahme des ganzen bezüglich
theilweisen Verpflegungsaufwandes hilfsbedürftiger Geisteskranken und anderer hilfs-
bedürftiger Kranken in einer Landesheilanstalt oder Pflegeanstalt auf die Staats-
kasse in Kraft.
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