Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenoach. 
Nummer 10. Weimar. 2. März 1872. 
* Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
u u# n 
  
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: 
Das von Uns erlassene provisorische Gesetz zum Schutz der Holzungen, 
Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten vom 27. Dezember 1870 (Reg.= 
Blatt S. 153) bleibt forthin mit folgender Zusatzbestimmung: 
„Wer ein nach §. 9 oder §. 15 dieses Gesetzes zu beurtheilendes Vergehen 
gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher oder solche Personen, in deren Lohn 
oder Kost er sich befindet, begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen. Ein 
derartiges von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender 
Linie oder von einem Ehegatten gegen den andern begangenes Vergehen 
bleibt straflos. 
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche 
nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine 
Anwendung.“ 
als definitives Gesetz in Wirksamkeit. 
12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.