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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Februar 1872.
Carl Alerander
G. Thon. Stichling. von Groß.
Gese p#,
betreffend die definitive Fortdauer des provi-
sorischen Gesetzes vom 17. November 1870,
enthaltend Uebergangsbestimmungen bei Ein-
führung des Norddeutschen Strafgesetzbuchs.
(Reg.-Bl. 1870 S. 119.)
a] Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
K. 1.
verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Gegen Personen, welche nicht im Staatsdieuste angestellt, aber von einer
obrigkeitlichen Behörde mit einer öffentlichen Funktion bekleidet und auf
dieselbe verpflichtet sind, finden wegen Verletzung oder Vernachlässigung der
ihnen nach Maßgabe ihres eigenthümlichen Wirkungskreises obliegenden Pflich-
ten unter der Voraussetzung, daß die pflichtwidrige Handlung oder Unter-
lassung nicht nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs zu beurtheilen ist,
die in §. 1 des zweiten Nachtrags vom 27. Februar 1872 zu dem Gesetze
über den Civil-Staatsdienst vom 8. März 1850 gedrohten Strafen und das
dort geordnete Disciplinar. Strafverfahren Anwendung.