Regierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Wcimar-Eise nach.
Nummer 11. Weimar. 3. März 1872.
43. Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
N. 1.
Um die Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung des
Großherzogthumes vom 18. März 1869 mit dem Bundes= und nunmehrigen Reichs-
Gesetze wegen Beseitigung der Doppelbestenerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-
Gesetzblatt von 1870 Nr. 14 und Bundes-Gesetzblatt von 1871 Nr. 16) in die
nothwendige Uebereinstimmung zu bringen, verordnen Wir mit Zustimmung des
getreuen Landtages, an Stelle des außer Kraft tretenden provisorischen Gesetzes vom
18. November 1870, wie folgt:
Der §. 4 in dem Gesetze vom 18. März 1869 bleibt aufgehoben und an
dessen Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen:
Steuerpflichtig im Allgemeinen sind, soweit nicht Reichsgesetze oder neben
denselben in Wirksamkeit bleibende Staatsverträge Abweichendes bestimmen, was
J.
die Grundsteuer (§. 2, 1 des Gesetzes vom 18. März 1869) anbelangt, alle
Grundstücke und Gebäude innerhalb des Staatsgebietes, mit alleiniger Ausnahme
1) der zum Krongute, zum Kammergute und der zum Staatsgute gehörigen
Liegenschaften;
2) der Kirchen und anderer dem Gottesdienste gewidmeten öffentlichen Gebäude,
ingleichen der öffentlichen Schulgebäude;
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