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3) des Grundbesitzes der inländischen Kirchen, Pfarreien und Schulen, sowie
der Gesammt-Universität Jena, soweit derselbe nicht bereits steuerbar ist;
4) det zu öffentlichen und allgemeinen Zwecken bestimmten Räume, als: Be-
gräbnißplätze, Marktplätze, Gassen und Straßen, Kommunikations- und andere
öffentliche Wege, nicht aber der Eisenbahnen;
5) der keiner Benutzung fähigen Bodenflächen, soweit sie noch nicht besteuert sind.
II.
Die indirekten Steuern (§. 2, 2) haben sämmtliche Einwohner des
Großherzogthumes, mit Einschluß der nur zeitweise sich in demselben Aufhaltenden,
überhaupt Alle, welche im Großherzogthume ein steuerpflichtiges Gewerbe treiben oder
sonst eine steuerpflichtige Handlung vornehmen, zu entrichten.“
III.
Hinsichtlich der direkten Steuern vom Einkommen (6. 2, 3) unterliegen
der Steuerpflicht:
A. Angehörige des Deutschen Reichs — d. i. Angehörige des Groß-
herzogthumes oder eines andern Deutschen Landes, für welches die reichsgesetlichen
Bestimmungen wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung in Geltung sind — seien es
physische oder juristische Personen — unter den Voraussetzungen, unter welchen sie
nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen zu den direkten Staatssteuern im Groß-
herzogthume herangezegen werden dürfen und hinsichtlich derjenigen Gattungen ihres
Einkommens, hinsichtlich deren sie nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen im Groß-
herzogthume besteuert werden können, mit folgenden weiteren Beschränkungen:
1) Wenn ein Reichsangehöriger, welcher neben seinem Wohnsitze im
Großherzogthume einen solchen auch in einem andern Deutschen Lande hat,
entweder zugleich in beiden Staaten oder in keinem derselben die Staats-
angehörigkeit besitzt, aber am Orte seines Wohnsitzes im andern Lande des
Reichs sich aufhält und daselbst zu den direkten persönlichen Stenern zuge-
zogen ist, hat derselbe nur das Einkommen aus denjenigen Quellen
im Großherzogthume zu versteuern, welches er auch ohne Wohnsitz in dem-
selben zu versteuern hätte.
2) Das Einkommen aus Gewerbsan stalten, welche selbstständig außerhalb
des Reichsgebietes betrieben werden, z. B. Manufakturen und Fabriken,
Berg-, Salz= und Hüttenwerke, Handels-Kommanditen und dergleichen, ist
im Großherzogthume nicht zur Besteuerung zu ziehen.
Das Einkommen aus Wartegeldern und Pensionen, welches ein
Reichsangehöriger aus einem fremden, d. i. nicht zum Reiche gehörigen
Staate bezieht, unterliegt der Besteuerung im Großherzrgthume nicht, und
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