Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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das Diensteinkommen von einem solchen Staate nur dann, wenn er seinen 
dienstlichen Wohnsitz im Großherzogthume hat. 
4) Nehmen Reichsangehörige, welche einen Wohnsitz im Großherzogthume 
haben, außerhalb des Reichsgebietes wesentlichen Aufenthalt, so sind dieselben 
auch von der Besteuerung 
a) ihres Einkommens aus Gewerbe= und Geschäftsthätigkeit, soweit 
sie dasselbe nicht aus dem Großherzogthume beziehen, ingleichen, 
b) des Diensteinkommens, welches sie von einer dem Großherzogthume 
nicht angehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen, 
frei zu lassen. 
5) Reichsangehörige, welche ohne Wohnsitz im Reichsgebiet ihren Auf- 
enthalt außerhalb des Reichs nehmen, haben im Großherzogthume nur ihr 
Einkommen 
a) aus innerhalb des Großherzogthumes gelegenen Grundstücken, 
b) aus im Großherzogthume betriebenen selbstständigen Gewerbsanstalten, 
c) aus Gehalt, Wartegeld und Pension, welche sie aus einer Groß- 
herzoglichen Kasse beziehen, 
und wenn sie Angehörige des Großherzogthumes sind, so lange sie 
nicht zugleich die Staatsangehörigkeit des fremden Staates besitzen, in wel- 
chem sie ihren Aufenthalt genommen haben, auch das Einkommen · 
d)auöGehalt,WartegeldundPensionvoneinekdemGroßherzog- 
thume angehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen Anstalt, sowie 
e) aus Zinsen und Dividenden von Abtivkapitalien bezüglich Aktien oder 
Leibrenten 
zu versteuern. 
6) Endlich bleibt von der Bestenerung im Großherzogthume frei: 
das Einkommen aus Zinsen und Dividenden von denjenigen Altiv— 
Kapitalien, welche und so lange dieselben in Folge eines Dienst- oder 
Geschäfts-Verhältnisses außerhalb des Reichsgebietes an Behörden 
oder Privatpersonen als Kaution eingezahlt oder hinterlegt worden sind. 
B. Fremde d. i. nicht Reichsangehörige haben im Großherzogthume zu ver- 
steuern: 
1) ihr Einkommen aus innerhalb des Großherzogthumes gelegenen 
Grundstücken und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbst- 
bewirthschaftung derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit oder aus den 
auf solchen dinglich ruhenden Berechtigungen; 
2) ihr Einkommen aus im Großherzogthume betriebenen selbstständigen Ge- 
werbsanstalten der oben (A, 2 am Schlusse) näher beschriebenen Art und
	        
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