Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

65 
Zegierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 5. März 1872. 
(4 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
N. 1c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: 
An Stelle der durch die Verordnung vom 18. September 1869 zur Aus- 
führung des neuen Bundes-Gewerbegesetzes (Regierungs-Blatt S. 318 zu §. 80) 
vorerst beibehaltenen Taxordnung der Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 hat 
mit Rücksicht auf die Bestimmung in §. 80 alin. 2 des Bundes-Gewerbegesetzes 
als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung die durch den gegen- 
wärtigen Gesetz-Nachtrag in nachstehender Weise modifizirte Taxordnung der gedachten 
Medizinal-Ordnung binfort in Kraft zu treten. 
  
J. 
Taxe für praktische Aerzte. 
1) Für die erste mündliche Berathung eines Kranken u. s. w. 
in der Wohnung des Arztes ¼— 3¾ Thlr. 
2) Für jede folgende Nubserthellung des Ärztes i in tessen en 
Wohnung ½— ¾ „ 
3) Für den ersten Besüch eines Kranken innerhalb der 
Städte und Vorstädte ½—1 / „ 
4) Für jeden folgenden Besuch in derselben Krankheit 1/4 — „ 
Für etwaige Fuhrkosten kann hierbei Nichts ange- 
setzt werden. 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.