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Zegierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 12. Weimar. 5. März 1872.
(4 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
N. 1c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt:
An Stelle der durch die Verordnung vom 18. September 1869 zur Aus-
führung des neuen Bundes-Gewerbegesetzes (Regierungs-Blatt S. 318 zu §. 80)
vorerst beibehaltenen Taxordnung der Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858 hat
mit Rücksicht auf die Bestimmung in §. 80 alin. 2 des Bundes-Gewerbegesetzes
als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung die durch den gegen-
wärtigen Gesetz-Nachtrag in nachstehender Weise modifizirte Taxordnung der gedachten
Medizinal-Ordnung binfort in Kraft zu treten.
J.
Taxe für praktische Aerzte.
1) Für die erste mündliche Berathung eines Kranken u. s. w.
in der Wohnung des Arztes ¼— 3¾ Thlr.
2) Für jede folgende Nubserthellung des Ärztes i in tessen en
Wohnung ½— ¾ „
3) Für den ersten Besüch eines Kranken innerhalb der
Städte und Vorstädte ½—1 / „
4) Für jeden folgenden Besuch in derselben Krankheit 1/4 — „
Für etwaige Fuhrkosten kann hierbei Nichts ange-
setzt werden.
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