11) Für jeden nächtlichen Besuch innerhalb der Stadt und
Vorstadt, wenn er der erste Besuch des Kranken ist.
12) Für denselben, wenn er zu den nachfolgenden Be-
suchen gehört
13) Für einen nächtlichen Besuch des Kranken, der über
eine Viertelmeile von der Stadt oder Vorstadt ent-
fernt wohnt, wenn der Besuch der erste ist
14) Für denselben, wenn er zu den nachfelzenden Besuchen
gehört
15) Für einen nächrichen Besuch gilt ein jeder, der auf
Verlangen zwischen 10 Uhr Abends bis des Mor-
gens um 6 Uhr abgestattet wird.
16) Wenn der Arzt stundenlang bei dem Kranken zu blei-
ben ausdrücklich aufgefordert ist, so muß dies be-
sonders honorirt werden. Doch können einem Arzte für
die einem Kranken in einem Zeitraum von 24 Stunden
gewidmeten Besuche, einschließlich des auf Verlangen
erforderlichen stundenlangen Bleibens nie über drei
Thaler zugebilligt werden.
17) Für die erste Konsultation mehrerer Aerzte jchem
derselben
18) Für jede der folgenden Konsultationen.
19) Für den Beistand eines Arztes bei einer Operation
20) Für den Beistand eines Arztes bei einer Niederkunft
21) Für die Bemühungen zur Wiederbelebung seintodter
Personen
22) Für die jedesmalige Anwendung der Eleltrizität i in der
Behansung des Arztes
23) Für dasselbe Geschäft in der Behaufung des Kranken
24) Für schriftliche Ausfertigungen von jeder Seite der
Reinschrift und je nach dem innern Werthe
überhaupt aber nicht unter
25) Für die von den Angehörigen eines Verstorbenen berlangte
a) äußere Besichtigung der Leiche einschließlich einer
etwa darüber auszustellenden Bescheinigung
b) Leitung und Mitverrichtung der Sektion
26) Bei einer Reise über Land, wenn die Entfernung
mindestens eine Meile beträgt, erhält der Arzt beie
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