Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

11) Für jeden nächtlichen Besuch innerhalb der Stadt und 
Vorstadt, wenn er der erste Besuch des Kranken ist. 
12) Für denselben, wenn er zu den nachfolgenden Be- 
suchen gehört 
13) Für einen nächtlichen Besuch des Kranken, der über 
eine Viertelmeile von der Stadt oder Vorstadt ent- 
fernt wohnt, wenn der Besuch der erste ist 
14) Für denselben, wenn er zu den nachfelzenden Besuchen 
gehört 
15) Für einen nächrichen Besuch gilt ein jeder, der auf 
Verlangen zwischen 10 Uhr Abends bis des Mor- 
gens um 6 Uhr abgestattet wird. 
16) Wenn der Arzt stundenlang bei dem Kranken zu blei- 
ben ausdrücklich aufgefordert ist, so muß dies be- 
sonders honorirt werden. Doch können einem Arzte für 
die einem Kranken in einem Zeitraum von 24 Stunden 
gewidmeten Besuche, einschließlich des auf Verlangen 
erforderlichen stundenlangen Bleibens nie über drei 
Thaler zugebilligt werden. 
17) Für die erste Konsultation mehrerer Aerzte jchem 
derselben 
18) Für jede der folgenden Konsultationen. 
19) Für den Beistand eines Arztes bei einer Operation 
20) Für den Beistand eines Arztes bei einer Niederkunft 
21) Für die Bemühungen zur Wiederbelebung seintodter 
Personen 
22) Für die jedesmalige Anwendung der Eleltrizität i in der 
Behansung des Arztes 
23) Für dasselbe Geschäft in der Behaufung des Kranken 
24) Für schriftliche Ausfertigungen von jeder Seite der 
Reinschrift und je nach dem innern Werthe 
überhaupt aber nicht unter 
25) Für die von den Angehörigen eines Verstorbenen berlangte 
a) äußere Besichtigung der Leiche einschließlich einer 
etwa darüber auszustellenden Bescheinigung 
b) Leitung und Mitverrichtung der Sektion 
26) Bei einer Reise über Land, wenn die Entfernung 
mindestens eine Meile beträgt, erhält der Arzt beie 
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2 
2 
½—3 
3/1—2 
—4 
1—3 
—3 
2½—1 
3 
½—4 
—4 
½ 
1 
2 
½ 
3¾—1 
6 
7
	        
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