Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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freier Fuhre (§. 8 alin. 2) und außer den zustän- 
digen Verrichtungs-Gebühren täglich an Diäten und 
Versäumniß- Gebühren je nach der Dauer des Ge- 
schäfts 
a) innerhalb 6 Stunden . 1½—3 Thlr. 
b) innerhalb 6 bis 12 oder mehr Stunden. . 3 —4½ „ 
c) Außerdem noch für ein nothwendiges Nachtquartier, 
vorbehältlich des Ersatzes eines unvermeidlich ge- 
wesenen Mehraufwandes . 2Xs 
Anmerkung: Bei Berechnung der Diäten und Versaumniß. Gebühren wird 
der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet. 
II. 
Die vorstehenden Tarbestimmungen gelten für Aerzte auch in chirurgischen und 
geburtshilflichen Fällen, Zahnärzte und Oberwundärzte haben zwei Drittheile, 
Thierärzte die Hälfte, Wundärzte und Hebammen ein Drittheil der vorstehend für 
Aerzte angesetzten Gebühren zu beanspruchen. 
III. 
Von der Taxordnung im dritten Kapitel der Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 
1858 sind aufgehoben: Alsatz 2 des §. 56 von den Worten an „Bei dürftigen 
zahlungspflichtigen“ u. s. w. bis Ende des Paragraphen, ferner die §§. 57, 66, 
69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 82, 83, 84, 85, 88, 89 Absatz 1 bis zu 
den Worten „Gebühren zu fordern“, ferner §. 90, §. 91 Absatz 1 bis zu den 
Worten „mindestens 2½ Sgr.“, endlich die §§. 92 und 93. 
Im Uebrigen bewendet es auch fernerhin bei den Bestimmungen der nur- 
gedachten Taxordnung, soweit dieselbe nicht durch den vorstehenden Nachtrag zu der- 
selben als aufgehoben zu erachten sind. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetz-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Februar 1872. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Gesetz-Nachtrag 
zur Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858. 
Weimar. — Hof .Buchdruderei.
	        
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