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freier Fuhre (§. 8 alin. 2) und außer den zustän-
digen Verrichtungs-Gebühren täglich an Diäten und
Versäumniß- Gebühren je nach der Dauer des Ge-
schäfts
a) innerhalb 6 Stunden . 1½—3 Thlr.
b) innerhalb 6 bis 12 oder mehr Stunden. . 3 —4½ „
c) Außerdem noch für ein nothwendiges Nachtquartier,
vorbehältlich des Ersatzes eines unvermeidlich ge-
wesenen Mehraufwandes . 2Xs
Anmerkung: Bei Berechnung der Diäten und Versaumniß. Gebühren wird
der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet.
II.
Die vorstehenden Tarbestimmungen gelten für Aerzte auch in chirurgischen und
geburtshilflichen Fällen, Zahnärzte und Oberwundärzte haben zwei Drittheile,
Thierärzte die Hälfte, Wundärzte und Hebammen ein Drittheil der vorstehend für
Aerzte angesetzten Gebühren zu beanspruchen.
III.
Von der Taxordnung im dritten Kapitel der Medizinal-Ordnung vom 1. Juli
1858 sind aufgehoben: Alsatz 2 des §. 56 von den Worten an „Bei dürftigen
zahlungspflichtigen“ u. s. w. bis Ende des Paragraphen, ferner die §§. 57, 66,
69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 82, 83, 84, 85, 88, 89 Absatz 1 bis zu
den Worten „Gebühren zu fordern“, ferner §. 90, §. 91 Absatz 1 bis zu den
Worten „mindestens 2½ Sgr.“, endlich die §§. 92 und 93.
Im Uebrigen bewendet es auch fernerhin bei den Bestimmungen der nur-
gedachten Taxordnung, soweit dieselbe nicht durch den vorstehenden Nachtrag zu der-
selben als aufgehoben zu erachten sind.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetz-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Februar 1872.
Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Gesetz-Nachtrag
zur Medizinal-Ordnung vom 1. Juli 1858.
Weimar. — Hof .Buchdruderei.