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(Bundesgesetzbl. von 1870, S. 461 ff.) wird vom 1. Januar 1872 an in fol-
genden Punkten abgeändert:
1) Zu §. 2. An die Stelle der Zahlen, welche in der Darstellung des Nor-
malprofils des lichten Raumes — Anlage zum Bahnpolizei-Reglement —
zur Bezeichnung der Dimensionen eingetragen sind, treten die aus dem als
Anlage beigefügten Blatte erfichtlichen abgerundeten Ziffern.
2) In §. 3 erhält folgenden Zusatz:
„Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb
der Stationen thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern
durch Ueberbrückung hergestellt werden.“
3) In §. 5, Absatz 4 wird hinter „Kommunalstraßen“ eingeschaltet („Vizinal-
straßen“.
4) In §. 9 soll Absatz 2 lauten wie folgt:
„Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes
wird bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr
als fünf Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zuläs-
sigen Maximal-Dampfspannung, bei einer Dampfspannung von mehr als
fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässigs Maximal-
Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für
diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen
bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei
der ersten Prüfung (§. 8) Anwendung gefunden hat, sofern der letztere
niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene.“
5) In §. 12, Absatz 3, Zeile 2 ist hinter der Zahl „22“" einzuschalten:
„beziehungsweise 19“.
6) In §. 13, Zeile 2 wird zwischen „angebracht“ und „sein“ eingeschaltet
„und bedient".
7) §. 20 erhält folgende Faffung:
„Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Rich-
tung rechts liegende Geleise befahren. Bereits bestehende Ausnahmen dür-
fen beibehalten werden.
Auch sind Ausnahmen bei Geleissperrungen nach vorgängiger Ver-
ständigung der benachbarten Stationen, sowie bei Doppelstrecken in den
Bahnhöfen unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station zulässig.“
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