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8) 8. 23 erhält folgenden Zusatz:
„Entsprechend konstruirte Tendermaschinen dürfen bei allen Zügen
auch auf freier Bahn vor= und rückwärts laufen.“
9) In §. 24, Absatz 2 wird zwischen den Worten „alle“ und „Wagenthüren“
eingeschaltet:
„auf den Langseiten der Wagen befindlichen.“
10) In §. 25, Absatz 2 soll lit. b lauten wie folgt:
„b) durch Weichen gegen die Spitzen und über Drehbrücken.“
11) In §. 26, Zeile 3 ist statt „150“ zu setzen „200“, und am Schlusse
hinzuzufügen:
„Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Sta-
tionen (§. 3) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die
letzteren vorher zum Stillstande gebracht sind und von den betreffenden
Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist.“
12) In §. 27 fällt lit. c weg.
13) In §. 32 sind
a) in Absatz 1, Zeile 3 die Worte: „im Wesentlichen gleichmäßig“ durch
das Wort „angemessen“,
b) im Absatz 2, Zeile 4 und 5 die Worte: „die einzelnen Wagen thun-
lichst gleichmäßig belastet" durch die Worte: „die Belastung in den
einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheil!“ zu ersetzen.
14) In §. 33 soll der zweite Satz lauten wie folgt:
„Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahn-
betrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu
nehmen; ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen
thunlichst zu vermeiden.“
15) In §. 39, Absatz 2, Zeile 1 muß es statt „stehenden“ heißen „fahrenden.“
16) §. 45 erhält am Schlusse des ersten Absatzes folgenden Zusatz:
„Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen nur
mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichen-
spstem, nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Regierung
erfordert.“
17) In §. 52 tritt an die Stelle des zweiten Absatzes das Folgende:
„Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigen-
mächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu besteigen, oder etwas darauf
zu legen oder zu hängen.“