Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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8) 8. 23 erhält folgenden Zusatz: 
„Entsprechend konstruirte Tendermaschinen dürfen bei allen Zügen 
auch auf freier Bahn vor= und rückwärts laufen.“ 
9) In §. 24, Absatz 2 wird zwischen den Worten „alle“ und „Wagenthüren“ 
eingeschaltet: 
„auf den Langseiten der Wagen befindlichen.“ 
10) In §. 25, Absatz 2 soll lit. b lauten wie folgt: 
„b) durch Weichen gegen die Spitzen und über Drehbrücken.“ 
11) In §. 26, Zeile 3 ist statt „150“ zu setzen „200“, und am Schlusse 
hinzuzufügen: 
„Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Sta- 
tionen (§. 3) dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die 
letzteren vorher zum Stillstande gebracht sind und von den betreffenden 
Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist.“ 
12) In §. 27 fällt lit. c weg. 
13) In §. 32 sind 
a) in Absatz 1, Zeile 3 die Worte: „im Wesentlichen gleichmäßig“ durch 
das Wort „angemessen“, 
b) im Absatz 2, Zeile 4 und 5 die Worte: „die einzelnen Wagen thun- 
lichst gleichmäßig belastet" durch die Worte: „die Belastung in den 
einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheil!“ zu ersetzen. 
14) In §. 33 soll der zweite Satz lauten wie folgt: 
„Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahn- 
betrieb dies gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu 
nehmen; ebenmäßig ist die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen 
thunlichst zu vermeiden.“ 
15) In §. 39, Absatz 2, Zeile 1 muß es statt „stehenden“ heißen „fahrenden.“ 
16) §. 45 erhält am Schlusse des ersten Absatzes folgenden Zusatz: 
„Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen nur 
mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichen- 
spstem, nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Regierung 
erfordert.“ 
17) In §. 52 tritt an die Stelle des zweiten Absatzes das Folgende: 
„Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigen- 
mächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu besteigen, oder etwas darauf 
zu legen oder zu hängen.“
	        
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