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18) In 8. 67, Zeile 2 wird hinter „Viehheerden“ eingeschaltet „und Führer
von Lastthieren.“
19) In §. 58, Zeile 3 ist hinter „Steinen“ einzuschalten: „Holz und sonstigen
Sachen.“
20) In §. 61 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
„In jedem Personenzuge müssen Coupés zweiter und wo thunlich auch
dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein.“
21) In §. 62, Zeile 1 wird hinter „Hunde“ eingeschaltet: „(vorbehaltlich der
Bestimmung in §. 22, Absatz 1 des Betriebs-Reglements)“.
22) § 67 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
„Den einzelnen Bahnverwaltungen bleibt es unbenommen, für ihren
Bereich Milderungen in den vorbezeichneten Bestimmungen eintreten zu
lassen.“
23) In §. 72 soll
a) Ziffer 3 lauten:
„Die Betriebsinspektoren, Betriebsbauinspektoren, Betriebskontroleure
und Oberzugmeister“;
b) in Ziffer 8 „Bahnhofsverwalter“;
cyht , „ 9 „Behnhofsaufseher"
d) „ „ 10 „Bahnhofs-Inspektions-Assistenten“;
e) „ „ 11 „Weichenwärter, Stationswärter und Hilfsweichenwärter“;
ls) „ „ 12 „Zeugmeister, Kondukteure, Wagenwärter“
beigefügt werden.
II.
Mit den vorstehend bezeichneten Abänderungen tritt das Bahnpolizei-Regle-
ment für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde unter der Bezeichnung: „Bahn-
polizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlauds“ vom 1. Januar 1872 an
auch in Württemberg, Baden und Süd-Hessen, sowie in Elsaß-Lothringen, und
zwar hier mit der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen des §. 2 über das
Normalprofil des lichten Raumes auf die Bahnstrecke Zabern-Avricourt vorläufig
keine Anwendung finden.
Berlin, den 29. Dezember 1871.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.