Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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18) In 8. 67, Zeile 2 wird hinter „Viehheerden“ eingeschaltet „und Führer 
von Lastthieren.“ 
19) In §. 58, Zeile 3 ist hinter „Steinen“ einzuschalten: „Holz und sonstigen 
Sachen.“ 
20) In §. 61 erhält der zweite Satz folgende Fassung: 
„In jedem Personenzuge müssen Coupés zweiter und wo thunlich auch 
dritter Klasse für Nichtraucher vorhanden sein.“ 
21) In §. 62, Zeile 1 wird hinter „Hunde“ eingeschaltet: „(vorbehaltlich der 
Bestimmung in §. 22, Absatz 1 des Betriebs-Reglements)“. 
22) § 67 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
„Den einzelnen Bahnverwaltungen bleibt es unbenommen, für ihren 
Bereich Milderungen in den vorbezeichneten Bestimmungen eintreten zu 
lassen.“ 
23) In §. 72 soll 
a) Ziffer 3 lauten: 
„Die Betriebsinspektoren, Betriebsbauinspektoren, Betriebskontroleure 
und Oberzugmeister“; 
b) in Ziffer 8 „Bahnhofsverwalter“; 
cyht , „ 9 „Behnhofsaufseher" 
d) „ „ 10 „Bahnhofs-Inspektions-Assistenten“; 
e) „ „ 11 „Weichenwärter, Stationswärter und Hilfsweichenwärter“; 
ls) „ „ 12 „Zeugmeister, Kondukteure, Wagenwärter“ 
beigefügt werden. 
II. 
Mit den vorstehend bezeichneten Abänderungen tritt das Bahnpolizei-Regle- 
ment für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde unter der Bezeichnung: „Bahn- 
polizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlauds“ vom 1. Januar 1872 an 
auch in Württemberg, Baden und Süd-Hessen, sowie in Elsaß-Lothringen, und 
zwar hier mit der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen des §. 2 über das 
Normalprofil des lichten Raumes auf die Bahnstrecke Zabern-Avricourt vorläufig 
keine Anwendung finden. 
Berlin, den 29. Dezember 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück.
	        
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