Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

79 
Gesetz, 
den Vollzug der Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich in Bayern betreffend. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, 
Franken und in Schwaben cc. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten 2c. beschlossen und verordnen, was folgt: 
rc. ꝛc. 
Artikel 24. 
Die Artikel 35 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 2 im Eingang, 49, 51 Absatz 2, 54, 55 Absatz 3, 
56 bis 60, 61 Absatz 2, 63, 64 rc#., 67, 73 letzter Absatz, d6, 87 im Eingang 2c., des Gesetzes 
vom 16. Mai 1868, den Malzaufschlag betreffend, erhalten die nachstehende Fassung und zwar: 
1) Artikel 35 Absatz 3: 
.Zuwiderhandlungen werden nach §. 369 Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich bestraft“. 
2) Artikel 43 Absatz 2 im Eingang: 
„Von betriebsberechtigten Ausländern (Nichtangehörigen des Deutschen Reichs) und Päch- 
tern 2c." 
3) Artikel 49: 
„Auf die im gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen strafbaren Handlungen und Unterlassungen 
finden, soweit in demselben nicht etwas Anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich Anwendung“. 
4) Artikel 51 Absatz 2: 
„Die Absicht, das Malzaufschlagsgefäll zu verkürzen oder zu gefährden, ist nur bei Be- 
strafung der Anstifter und Gehilfen erforderlich". 
5) Artikel 54 mit der Ueberschrift: 
Anstifter und Gehilfen. 
„Wer sich der Anstiftung einer nach dem gegenwärtigen Gesetze strafbaren Uebertretung gemäß 
§. 48 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich schuldig macht und wer bei Verübung 
einer solchen Handlung durch Rath und That wissentlich Hilfe leistet, ist nach dem in den 
88. 48 und 49 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bestimmten Verhältnisse zu 
bestrafen“. 
6) Artikel 55 Absatz 3: 
„Die Vorschriften des §. 257 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich 
sind auch hier zur Anwendung zu bringen“. 
16“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.