Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Gebietes  lediglich  die  Flur  Kalbsrieth  berührt,  und  derselben  daher  nur  für
diese  Flur  die  Befugniß  zusteht,  das  in  dem  Gesetze  vom  26.  November  1855
normirte  Expropriationsrecht  auszuüben.

Die  Ernennung  eines  Expropriations-Kommissars  bleibt  vorbehalten.

Weimar  am  2.  Januar  1874.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

[161  II.  Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
hierdurch  verordnet  wie  folgt:
1.

Das  Einsammeln  der  Preißelbeeren  und  Haselnüsse  in  den  Waldungen
des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar  und  Eisenach  ist  vor  dem  Tage,  welcher
  künftig  alljährlich  als  Anfang  der  Sammelzeit  bekannt  gemacht  werden
wird,  verboten.

2.

Je  nach  den  Witterungsverhältnissen  jedes  Jahres  wird  dieser  Zeitpunkt
von  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  im  Einvernehmen  mit  der  betreffenden
  Großherzoglichen  Forstbehörde  vierzehn  Tage  vorher  durch  öffentlichen
Anschlag  in  den  Ortschaften  des  Verwaltungsbezirks  bekannt  gemacht.

Zuwiderhandlungen  gegen  das  vorstehend  unter  1  erlassene  Verbot  werden
  mit  Konfiskation  der  Beeren  und  Haselnüsse  sowie  mit  einer  Geldbuße
von  Zwanzig  Silbergroschen  (J  zwei  Mark)  oder  mit  einem  Tage  Haft  bestraft.

Weimar  am  7.  Jannar  1874.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

(171]  III.  Nachstehende
Ministerial-Erklärung,

die  Aufhebung  der  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Herzoglich