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Nachdem von den Staatsregierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-
Altenburg und Reuß jüngere Linie die Konzession zum Bau und Betrieb einer
Eisenbahn von Weimar über Jena und Roda nach Gera einer Aktien-Gesell-
schaft ertheilt worden ist und sich herausgestellt hat, daß diese Eisenbahn eine
kurze Strecke des Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsgebiets in der
Nähe des Dorfes Lichtenhain durchschneiden muß, ist im Auftrag und mit
höchster Ermächtigung ihrer Landesherren und unter Zustimmung der hohen
Regierungen von Sachsen-Altenburg und Reuß jüngere Linie zwischen dem
Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium und dem Herzoglich Sachsen-
Meiningenschen Staats-Ministerium im Korrespondenzweg folgender Vertrag
abgeschlossen worden.
§. 1.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Staatsregierung gestattet die Durch-
führung der gedachten Eisenbahn durch ihr Gebiet, ertheilt der für dieses Un-
ternehmen von den Staatsregierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg
und Reuß jüngere Linie schon konzessionirten Aktien-Gesellschaft auch ihrerseits
Konzession zum Bau und Betrieb der gedachten Eisenbahn und verleiht der
bezeichneten Aktien-Gesellschaft das Recht zur Expropriation nach Maßgabe der
im Herzogthum Sachsen-Meiningen gültigen Gesetzgebung.
§. 2.
Die Anlage der Bahn auf der bezeichneten Bahnstrecke wird — nach
Maßgabe der diesem Vertrag beiliegenden Zeichnung und Projektirung und
nach Maßgabe der gleichfalls vereinbarten landespolizeilichen Feststellung der
Bahnlinie, sowie etwaiger Wege-Ueber= oder Unterführungen, Parallelwege 2c.
— von der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsregierung genehmigt.
§. 3.
Der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung verbleibt die Landes-
hoheit hinsichtlich der in ihrem Gebiet belegenen Bahnstrecke. Doch überläßt
die Herzoglich Sächsische Regierung sowohl die technische Oberaufsicht und
Kontrole über den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb der ganzen Bahn
einschließlich der Prüfung der Betriebsmittel als auch die Handhabung der
Bahnpolizei in Gemäßheit der für das Deutsche Reich gültigen Bahnpolizei-
reglements der Großherzoglich Sächsischen Regierung.