Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Nachdem von den Staatsregierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen- 
Altenburg und Reuß jüngere Linie die Konzession zum Bau und Betrieb einer 
Eisenbahn von Weimar über Jena und Roda nach Gera einer Aktien-Gesell- 
schaft ertheilt worden ist und sich herausgestellt hat, daß diese Eisenbahn eine 
kurze Strecke des Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsgebiets in der 
Nähe des Dorfes Lichtenhain durchschneiden muß, ist im Auftrag und mit 
höchster Ermächtigung ihrer Landesherren und unter Zustimmung der hohen 
Regierungen von Sachsen-Altenburg und Reuß jüngere Linie zwischen dem 
Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium und dem Herzoglich Sachsen- 
Meiningenschen Staats-Ministerium im Korrespondenzweg folgender Vertrag 
abgeschlossen worden. 
§. 1. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Staatsregierung gestattet die Durch- 
führung der gedachten Eisenbahn durch ihr Gebiet, ertheilt der für dieses Un- 
ternehmen von den Staatsregierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg 
und Reuß jüngere Linie schon konzessionirten Aktien-Gesellschaft auch ihrerseits 
Konzession zum Bau und Betrieb der gedachten Eisenbahn und verleiht der 
bezeichneten Aktien-Gesellschaft das Recht zur Expropriation nach Maßgabe der 
im Herzogthum Sachsen-Meiningen gültigen Gesetzgebung. 
§. 2. 
Die Anlage der Bahn auf der bezeichneten Bahnstrecke wird — nach 
Maßgabe der diesem Vertrag beiliegenden Zeichnung und Projektirung und 
nach Maßgabe der gleichfalls vereinbarten landespolizeilichen Feststellung der 
Bahnlinie, sowie etwaiger Wege-Ueber= oder Unterführungen, Parallelwege 2c. 
— von der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsregierung genehmigt. 
§. 3. 
Der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung verbleibt die Landes- 
hoheit hinsichtlich der in ihrem Gebiet belegenen Bahnstrecke. Doch überläßt 
die Herzoglich Sächsische Regierung sowohl die technische Oberaufsicht und 
Kontrole über den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb der ganzen Bahn 
einschließlich der Prüfung der Betriebsmittel als auch die Handhabung der 
Bahnpolizei in Gemäßheit der für das Deutsche Reich gültigen Bahnpolizei- 
reglements der Großherzoglich Sächsischen Regierung.
	        
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